Page 150 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 150

144  Kapitel 5  •  Grundlagen des EU-Rechts

                                  5.1.2  Das Sekundärrecht


                                  Das Sekundärrecht ist das von den Verträgen abgeleitete Recht
   2                              der Europäischen Union, das Recht, welches die Organe der
                                  Union selbst setzen, wenn ihnen dafür eine Kompetenz zusteht.
          Kompetenzvarianten:        Zum Setzen von Sekundärrecht ist wegen des Grundsatzes
          begrenzte Einzelermächtigung  der begrenzten Einzelermächtigung erforderlich, dass der EU
                                  eine Kompetenz zum Tätigwerden zukommt. Bis zum Inkraft-
                                  treten des Reformvertrages gab es, anders als in den Art. 70 ff.
                                  GG, keinen geschriebenen Kompetenzkatalog. Davon ist man
   5                              nun ausdrücklich abgerückt, s. Art. 2 ff. AEUV, was die Rechts-
                                  praxis deutlich erleichtert.
                                     Die ausdrücklichen Handlungsermächtigungen, die der
                                  EUV/AEUV beinhaltet, lassen sich in drei Kategorien eintei-
                                  len, in ausschließliche, geteilte und Unterstützungs-, Koordi-
                                  nierungs- und Ergänzungsmaßnahmen.
          Ausschließliche Kompetenz  Im Falle einer ausschließlichen Kompetenz kann laut
                                  Art. 2 I AEUV nur noch die Union gesetzgeberisch tätig wer-
                                  den. Die MS dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von der
                                  Union hierzu ermächtigt wurden oder wenn sie Rechtsakte der
                                  EU durchführen. Eine abschließende Aufzählung ausschließli-
                                  cher Kompetenzen findet sich in Art. 3 AEUV.
          Geteilte Kompetenz         Geteilte Kompetenz bedeutet gemäß Art. 2 II AEUV, dass
                                  sowohl die Union als auch die MS in dem Bereich gesetzgebe-
   2                              risch tätig werden können, die MS aber nur solange wie die EU
                                  ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Zuständigkeit der
                                  MS lebt auf, wenn die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit
   2                              nicht mehr auszuüben. Besonderes gilt für die in Art. 2 III, IV
                                  AEUV genannten Bereiche, in denen das Tätigwerden der
   2                              Union die Zuständigkeit der MS in den Bereichen Forschung,
                                  technologische Entwicklung, Raumfahrt, Entwicklungszusam-
                                  menarbeit und humanitäre Hilfe nicht berührt. Geteilte Zu-
   2                              ständigkeiten sind alle Zuständigkeiten, die keine ausschließ-
                                  lichen oder Unterstützungskompetenzen sind, Art. 4 I AEUV.
   2      Weitere Kompetenzarten     Die Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungs-
                                  kompetenz besagt, dass die Zuständigkeit der Union ne-
   2                              ben der Zuständigkeit der MS steht, Art. 2 V AEUV. Solche
                                  Rechtsakte dürfen deswegen auch keine Harmonisierung der
                                  Rechtsvorschriften der MS herbeiführen. Diese Kompetenz ist
   2                              abschließend für den AEUV in Art. 5, 6 AEUV genannt. Die
                                  Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ge-
   2                              schieht nach Art. 2 III AEUV, Rechtsakte der Gemeinsamen
                                  Außen- und Sicherheitspolitik (GASP, Art. 24 I UAbs. 2 EUV)
                                  unterfallen Art. 2 IV AEUV.
   2      Weitere Kompetenzarten     Die impliziten Kompetenzen und die Kompetenz kraft
                                  Sachzusammenhang bzw. Annexkompetenz (▶ Abschn. 4.2)
                                  gehören als ungeschriebene Zuständigkeiten ihrer Natur nach
   145   146   147   148   149   150   151   152   153   154   155