Page 150 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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144 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
5.1.2 Das Sekundärrecht
Das Sekundärrecht ist das von den Verträgen abgeleitete Recht
2 der Europäischen Union, das Recht, welches die Organe der
Union selbst setzen, wenn ihnen dafür eine Kompetenz zusteht.
Kompetenzvarianten: Zum Setzen von Sekundärrecht ist wegen des Grundsatzes
begrenzte Einzelermächtigung der begrenzten Einzelermächtigung erforderlich, dass der EU
eine Kompetenz zum Tätigwerden zukommt. Bis zum Inkraft-
treten des Reformvertrages gab es, anders als in den Art. 70 ff.
GG, keinen geschriebenen Kompetenzkatalog. Davon ist man
5 nun ausdrücklich abgerückt, s. Art. 2 ff. AEUV, was die Rechts-
praxis deutlich erleichtert.
Die ausdrücklichen Handlungsermächtigungen, die der
EUV/AEUV beinhaltet, lassen sich in drei Kategorien eintei-
len, in ausschließliche, geteilte und Unterstützungs-, Koordi-
nierungs- und Ergänzungsmaßnahmen.
Ausschließliche Kompetenz Im Falle einer ausschließlichen Kompetenz kann laut
Art. 2 I AEUV nur noch die Union gesetzgeberisch tätig wer-
den. Die MS dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt wurden oder wenn sie Rechtsakte der
EU durchführen. Eine abschließende Aufzählung ausschließli-
cher Kompetenzen findet sich in Art. 3 AEUV.
Geteilte Kompetenz Geteilte Kompetenz bedeutet gemäß Art. 2 II AEUV, dass
sowohl die Union als auch die MS in dem Bereich gesetzgebe-
2 risch tätig werden können, die MS aber nur solange wie die EU
ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Zuständigkeit der
MS lebt auf, wenn die EU entschieden hat, ihre Zuständigkeit
2 nicht mehr auszuüben. Besonderes gilt für die in Art. 2 III, IV
AEUV genannten Bereiche, in denen das Tätigwerden der
2 Union die Zuständigkeit der MS in den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung, Raumfahrt, Entwicklungszusam-
menarbeit und humanitäre Hilfe nicht berührt. Geteilte Zu-
2 ständigkeiten sind alle Zuständigkeiten, die keine ausschließ-
lichen oder Unterstützungskompetenzen sind, Art. 4 I AEUV.
2 Weitere Kompetenzarten Die Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungs-
kompetenz besagt, dass die Zuständigkeit der Union ne-
2 ben der Zuständigkeit der MS steht, Art. 2 V AEUV. Solche
Rechtsakte dürfen deswegen auch keine Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der MS herbeiführen. Diese Kompetenz ist
2 abschließend für den AEUV in Art. 5, 6 AEUV genannt. Die
Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ge-
2 schieht nach Art. 2 III AEUV, Rechtsakte der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP, Art. 24 I UAbs. 2 EUV)
unterfallen Art. 2 IV AEUV.
2 Weitere Kompetenzarten Die impliziten Kompetenzen und die Kompetenz kraft
Sachzusammenhang bzw. Annexkompetenz (▶ Abschn. 4.2)
gehören als ungeschriebene Zuständigkeiten ihrer Natur nach