Page 154 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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148  Kapitel 5  •  Grundlagen des EU-Rechts


                                  um eine künstliche Aufspaltung der Sachmaterien zu verhin-
                                  dern. Diese unionsfreundliche Sichtweise ist im Hinblick auf
                                  die Transparenz der Auslegung sehr zu begrüßen, ansonsten
   2                              würde die Zuordnung der Auslegungsmethoden in einem gro-
                                  ßen Regelwerk wie dem BGB sehr unübersichtlich.
          Effet utile                Die Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtli-
          Richtlinienkonforme Auslegung  nien hat herausgearbeitet, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet
                                  sind, Richtlinien in einer Weise umzusetzen, die die praktische
                                  Effektivität des Unionsrechts gewährleistet. Die Mitgliedstaa-
                                  ten sind angehalten, Form und Mittel der Umsetzung nach
   5                              dem „effet utile“ auszuwählen (Royer, Slg. 1976, 497). Darüber
                                  hinaus ist nationales Recht von staatlichen Behörden und Ge-
                                  richten richtlinienkonform auszulegen (Marleasing, Slg. 1990,
                                  4158, v. Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891), dies gilt auch
                                  nach der Umsetzung für den die RL umsetzenden nationalen
                                  Rechtsakt. Nach Umsetzung entfaltet die RL eine Sperrwir-
                                  kung gegenüber den Regelungen der RL zuwiderlaufenden
                                  nationalen Rechtsakten.
                                     In den RL wird den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist
                                  vorgegeben, in der Regel zwei Jahre. Während dieser Zeit ent-
                                  wickelt die Richtlinie Vorwirkungen, die MS dürfen nichts
                                  unternehmen, um das in der RL enthaltenen Ziel zu unter-
                                  graben (Frustrationsverbot). Die Pflicht zur Umsetzung einer
                                  RL ergibt sich nicht nur aus der RL und Art. 288 AEUV, son-
   2                              dern auch aus den Grundlagen des EUV, nämlich aus Art. 4 III
                                  UAbs. 2, 3 EUV:

   2                                 Art. 4 III UAbs. 2, 3 EUV – Verpflichtung
                                     der Mitgliedstaaten
   2                                 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allge-

                                     meiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen,
   2                                 die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der
                                     Union ergeben.
                                     Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer
   2                                 Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung
                                     der Ziele der Union gefährden könnten.
   2

                                  Die fristgerechte Umsetzung von RL fällt den Mitgliedstaa-
   2                              ten aus politischen oder rechtlichen Gründen häufig schwer
                                  (Gemüse-Richtlinie, Slg. 1976, 277; TA-Luft, Slg. 1991, I-2567).
   2                              -  Von den Mitgliedstaaten wurden z. B. folgende Einwände
                                  erhoben:
   2                              -   Die Umsetzungsfrist sei zu kurz.
                                      Es gäbe innerstaatliche rechtliche Umsetzungsschwierig-
                                  -   Andere Staaten hätten auch nicht fristgerecht umgesetzt.
                                     keiten.
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