Page 158 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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152 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
erfolgreich war, bekam er keine Lira, weil die Firma in Konkurs ging.
Daraufhin verlangte Francovich Schadensersatz vom italienischen
Staat, weil er seinen Lohn, wegen der in der Richtlinie vorgesehenen
2 Garantie, erhalten hätte, wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt
worden wäre.
Der EuGH hat einen Anspruch auf Schadensersatz bejaht. Der An-
spruch beruht laut EuGH auf dem allgemeinen System des Uni-
onsrechts und den Grundsätzen des damaligen E[W]GV.
Subjektive Rechte, also Rechte des einzelnen entstünden nicht
nur, wenn der E[W]GV es ausdrücklich vorschreibe, sondern auch,
5 wenn der Vertrag den Organen, und hier den Mitgliedstaaten, ein-
deutige Pflichten auferlegt. Die Wirksamkeit der Richtlinie, die den
Einzelnen schützen wolle, sei aber sehr eingeschränkt, wenn der
Einzelne, bei Verletzung der Umsetzungsfrist, nicht auch Scha-
densersatz erlangen könnte.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach nationalem Staatshaf-
tungsrecht; das ist im Fall der Bundesrepublik der § 839 BGB in
Verbindung mit Art. 34 GG. Allerdings ist ein Schadensersatz-
anspruch bei legislativer Unterlassung im deutschen Verfas-
sungsrecht grundsätzlich nicht anerkannt, so dass das deutsche
Staatshaftungsrecht auf unionsrechtliche Ansprüche nur teilweise
anwendbar ist.
Voraussetzungen des Staats- Der Staatshaftungsanspruch ist ein eigener, vom EuGH ent-
2 haftungsanspruchs wickelter unionsrechtlicher Anspruch, welcher im Rahmen
des nationalen Staatshaftungsrechts geltend gemacht werden
Zusammenspiel von EU-Recht
und deutschem Recht muss. Der deutsche Staatshaftungsanspruch, muss im Sinne
2 der Vorgaben des EU-Rechts ausgelegt werden (s. a. das auf die
Brasserie du Pêcheur-Vorabentscheidung folgende Endurteil
des BGHZ 134, 30):
2 -
Alle Akte eines MS werden Die Verletzung des Unionsrechts durch einen MS. Ein
2 erfasst. Mitgliedstaat haftet für alle Akte oder Unterlassungen
seiner Organe (von allen drei Gewalten) einschließlich
der nationalen Legislative und hoheitliche Äußerungen
2 von Beamten (AGM-COS.MET, Slg. 2007, I-2826). Ein
Ausschluss von Handlungen des Gesetzgebers kommt
2 angesichts der Bedeutung der einheitlichen Anwendung
des Unionsrechts nicht in Betracht. Die Mitgliedstaaten
haften deshalb unionsrechtlich auch für normatives
2 Unrecht. Das Richterprivileg des § 839 II BGB und der
Grundsatz der Rechtskraft stehen einer Haftung der Judi-
2 kative für letztinstanzliche Urteile wegen des Grundsat-
zes der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts nicht
entgegen. Auch die richterliche Unabhängigkeit wird
2 nicht verletzt, da es nicht um die persönliche Haftung
des Richters geht, sondern um die Haftung des Staates
(Köbler, NJW 2003, 3539).