Page 159 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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5.1 • Rechtsquellen des EU-Rechts
- Die Rechtsnorm des Unionsrechts gegen die verstoßen Rechte des Einzelnen
worden ist, muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu
verleihen. Daher können auch Verstöße gegen horizon-
tale RLen ohne unmittelbare Wirksamkeit für oder gegen
Private Schadensersatzansprüche auslösen, wenn sie zum
- Der Inhalt dieser Rechte muss anhand der RL spezi- Wichtig: hinreichend qualifi-
Ziel haben, dem Einzelnen Rechte zu gewähren.
fisch bestimmbar sein (Francovich) bzw. es muss ein
hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen (Brasserie zierter Verstoß
du Pêcheur). Die genaue Ausgestaltung des Tatbestands-
merkmals des hinreichend qualifizierten Verstoßes
variiert nach Art der Verletzung des Unionsrechts. Bei
fehlendem Ermessen eines MS hinsichtlich der Um-
setzung oder Abweichung von Unionsrecht reicht ein
Rechtsverstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts
aus. Bei vorhandenem Ermessen muss dieser Spielraum
offenkundig und erheblich überschritten worden sein.
Bei der Judikative (insbes. Richtern) ist die Besonderheit
der richterlichen Funktion zu beachten. Ein offenkun-
diger Verstoß ist anhand der vom EuGH festgelegten
Kriterien zu beurteilen. Indizien für einen offenkundigen
Verstoß sind das Maß an Klarheit und Präzision der
verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Versto-
ßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, ggf. die
Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie (bei
der Judikative) die Verletzung der Vorlagepflicht nach
Art. 267 AEUV (Traghetti del Mediterraneo, Slg. 2006,
- Ein kausaler Zusammenhang zwischen Verletzungshand-
I-5177).
lung des Mitgliedstaates, also einer Unterlassung, und
dem beim Einzelnen eingetretenen Schaden.
Als Rechtsfolge ist Schadensersatz zu leisten. Grundsätzlich
ist die volle Wiedergutmachung umfasst, allerdings ist ein
eventuell gegebenes Mitverschulden des Berechtigten zu be-
rücksichtigen. Hierzu zählt u. a. die Nichtgeltendmachung von
primärem Rechtsschutz.
Wie oben bereits beschrieben, erfolgt die Durchsetzung Durchsetzung im deutschen
des Anspruchs nach dem jeweiligen nationalen Haftungsrecht. Recht
In Deutschland ist Art. 34 GG/§ 839 BGB unter Beachtung
der Grundsätze der Effektivität und Nichtdiskriminierung
heranzuziehen. Danach darf die Geltendmachung des uni-
onsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs gegenüber dem nati-
onalen nicht erschwert oder ungünstiger sein. Die dreijährige
Verjährungsfrist des dt. Rechts steht damit in Einklang, da
sie die Ausübung des EU-Rechts nicht praktisch unmöglich
macht. Problematisch ist jedoch, dass nach § 204 I Nr. 1. BGB