Page 164 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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158 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
Ungenauigkeiten zu minimieren. Interinstitutionelle Vereinba-
rungen können auch rechtlich verbindlich sein, Art. 295 AEUV.
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5.2 Allgemeine Bestimmungen des AEUV
Im zweiten Titel des AEUV sind besondere Prinzipien und
Grundsätze enthalten, die für die Union von besonderer Wich-
tigkeit sind. Zum einen sind die sog. Querschnittsklauseln,
die bei der Ausübung einer Politik seitens der EU zu beachten
5 sind, in den Art. 7 – 13 AEUV aufgeführt. Die Querschnitts-
klauseln werden im Kapitel über die Politiken der Union näher
untersucht werden.
Zum anderen sind dort Klauseln, die von besonderer gesell-
schaftlicher Relevanz sind, dort enthalten. Zu den letztgenann-
ten gehören der Grundsatz der Offenheit der EU, wozu auch
der Zugang zu Dokumenten der EU, Art. 15 AEUV und die
Transparenz ihres Tätigwerdens gehören. Art. 16 AEUV garan-
tiert das Recht auf Datenschutz der EU-Bürger, Art. 17 AEUV
den Status der Kirchen.
Die Transparenz ihres Tätigwerdens soll die Akzeptanz der
EU in der Öffentlichkeit stärken. Mithin hat nach Art. 15 III
EUV jeder Unionsbürger und jede juristische Person mit
Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem MS das Recht
2 auf Zugang zu Dokumenten der EU. Diese Informationsfreiheit
steht jedoch unter dem Vorbehalt der Sekundärrechtsetzung
der Organe. Folglich besteht der Zugang nicht grenzenlos, die
2 EU kann den Ausschluss des Zugangs bei sensiblen Informati-
onen festschreiben. Hierzu werden unter anderem öffentliche
2 oder private Interessen von der Vorschrift ausdrücklich ge-
nannt (Schecke & Eifert, Slg. 2010 I-11063).
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5.3 Sekundärrechtsetzung
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Zur Wiederholung: Sekundäres Recht der EU ist das von
2 den Verträgen abgeleitete Recht, also Verordnungen, Richt-
linien und Beschlüsse. Das Primärrecht der EU besteht aus
den Verträgen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der
2 Grundrechte-Charta. Hauptakteure beim Erlass sekundären
EU-Rechts der Rat und das EP. Ferner sind noch die Kommis-
2 sion, das Parlament und die Nebenorgane in unterschiedli-
chem Umfang an der Rechtsetzung beteiligt.
Formvorschriften: Im AEUV finden sich vereinzelt Form-
2 Formelle Rechtmäßigkeit eines vorschriften, die die Gültigkeit eines Sekundärrechtsaktes be-
Sekundärrechtsaktes
einflussen. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen ist der fragliche
Akt formell rechtswidrig. Hierzu gehören die Begründungs-