Page 169 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 169

5
                                                                 163
          5.5  •  Der Binnenmarkt


          Vollzug aufgrund dieser nationalen Regelungen bezeichnet
          man als mittelbar.
            Bisweilen ist aber beim indirekten Vollzug Vorsicht gebo-  Nationales Verfahrensrecht
          ten. Es gibt bereits sekundäres EU-Recht, welches, insbeson-  wird von EU-Recht beeinflusst.
          dere auch um der Effektivität des Unionsrechts willen, Ein-
          flüsse auf das nationale Verwaltungsverfahren zukommt. Das
          heißt, vor Anwendung einer Verordnung muss die nationale
          Behörde die Verordnung genauestens lesen, um eventuelle Ver-
          fahrensvorgaben herauszufinden (Tafelwein, Slg. 1990, I-2879;
          Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Slg. 1991, I-415; Hauer, Slg.
          1979, 3727; Atlanta I, Slg. 1995, I-3790; T. Port I, Slg. 1996,
          I-6065).


          5.5   Der Binnenmarkt


          Der Binnenmarkt (Art. 26 AEUV) ist eine der Kernideen der   Kernidee der Union
          Union. Der früher noch daneben bestehende Begriff des Ge-
          meinsamen Marktes wurde mit dem VvL aufgegeben.

            Art. 26 AEUV – Verwirklichung des Binnenmarktes
            (1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach
            Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den
            Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktio-
            nieren zu gewährleisten.
            (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen,
            in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen
            und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleis-
            tet ist.
            (3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und
            Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen
            Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.


          Der Binnenmarkt besteht zwischen den Mitgliedstaaten,
          Art. 26 II AEUV enthält eine Legaldefinition. Der Binnen-
          markt hat einen abschließenden Integrationsstandard, Ziel ist
          die Behebung der sog. „materiellen Schranken“ des Marktes.
          Dies geschieht im Wesentlichen durch die Abschaffung von
          Waren-, Sicherheits- und Personenkontrollen, sowie techni-
          scher Hindernisse und Steuerschranken.
            Grundprinzipien der Verwirklichung des Binnenmarktes   Grundprinzipien des Binnen-
          sind die gegenseitige Anerkennung der nationalen Vorschrif-      marktes
          ten und außerdem die Rechtsangleichung. Für jede wirtschaft-
          liche Tätigkeit, sei es die Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder
          einer Unternehmerin, gab und gibt es unterschiedliche recht-
          liche Beschränkungen und Voraussetzungen in den verschie-
          denen Mitgliedstaaten. Die Schutzziele, die von den nationa-
   164   165   166   167   168   169   170   171   172   173   174