Page 162 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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156 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
tes EWG-Türkei. Die strittige Bestimmung des Beschlusses war
nach Ansicht des EuGH „self-executing“, d. h. so genau, dass
sich Sevince darauf berufen konnte. Die Beschlüsse des Asso-
2 ziationsrates binden mithin die EU und sie bekam daraufhin
die Erlaubnis.
5.1.4 „Gemeinsame Handlungen“
der Mitgliedstaaten
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2
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Gemeinsames Handeln in Europa. (Reinald Fenke)
2
Neben den in den Verträgen normierten Rechtsakten bestehen
2 noch die gemeinsamen Akte der Mitgliedstaaten. Dies sind
größtenteils nicht normierte Rechtshandlungen, die nicht
2 von der EU, sondern von den MS auf Grund der bei ihnen
verbliebenen Zuständigkeiten wahrgenommen werden. Ob-
2 wohl keine Zuständigkeit der Union vorliegt, handeln die
Mitgliedstaaten aber mit Bezug auf das Unionsrecht, um die
Unionsziele zu fördern.
2 - gemischte Abkommen und
Solche Rechtsakte sind:
2 - intergouvernementale Zusammenarbeit.
2 Gemischte Abkommen Sehr wichtig sind die „gemischten Abkommen“ (Internatio-
nales Naturkautschuk-Übereinkommen, Slg. 1979, 2871). Bei
bestimmten völkerrechtlichen Abkommen mit dritten Staa-
ten, wird neben den Mitgliedstaaten auch die Union selbst