Page 153 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          5.1  •  Rechtsquellen des EU-Rechts


            Die staatlichen Organe müssen bei der Anwendung des   Nationales Recht bleibt unan-
          Unionsrechts selbständig darauf achten, dass sie nationales    gewendet.
          Recht, welches der Verordnung widerspricht, unangewendet
          lassen. Dieses nationale Recht wird zwar durch die Verord-
          nung nicht aufgehoben. Jedoch kann dieses entgegenstehende
          nationale Recht nur noch bei rein innerstaatlichen, nicht von
          den Verträgen erfassten Sachverhalten Anwendung finden,
          also dort, wo die Verordnung nicht anwendbar ist. Regelt die
          Verordnung einen Gegenstand abschließend, so bleibt die na-
          tionale Vorschrift gänzlich unangewendet.
            Im Ergebnis erzeugen Verordnungen in den Mitglied-
          staaten unmittelbar Rechte und Pflichten wie ein nationales
          Gesetz. Natürliche und juristische Personen müssen aus einer
          Verordnung direkt Pflichten, u. U. aber auch Rechte ableiten.
            Die Richtlinie ist in Art. 288 III AEUV normiert. Sie ist ein   Die Richtlinie – ein legislativer
          Instrument, mit dem die EU das Erfordernis eines einheitli-     Rahmen
          chen, harmonisierten Rechts in den Mitgliedstaaten umsetzen   Umsetzung einer Richtlinie
          kann. Dabei lässt die Richtlinie aber den Mitgliedstaaten einen
          eigenen Regelungsspielraum, sie verpflichtet sie aber gleich-
          zeitig, ihr Recht der Richtlinie anzupassen. Die Kompetenz
          der EU, eine Richtlinie zu erlassen, ergibt sich jeweils aus den
          speziellen Bestimmungen der Verträge. Der AEUV sieht das
          Instrument der Richtlinie insbesondere immer dann vor, wenn
          nur der Rahmen des nationalen Rechts vereinheitlicht wer-
          den sollen, damit der Binnenmarkt besser funktioniert und
          einheitlichere Lebensbedingungen in den Mitgliedstaaten ge-
          schaffen werden (vgl. Art 114 und 115 AEUV).
            Die Regelungsdichte von Richtlinien ist sehr unterschied-
          lich. Teilweise enthalten sie eine Vollharmonisierung eines
          Sachbereichs, teilweise auch nur eine Mindestharmonisierung.
          Eine Mindestharmonisierung liegt vor, wenn die Mitgliedstaa-
          ten über die Richtlinie hinausgehende strengere Regelungen
          erlassen dürfen; bei der Vollharmonisierung muss der MS den
          Inhalt der Richtlinie genau übernehmen.
            Diese Unterscheidung nennt man „gestufte Verbindlich-  Gestufte Verbindlichkeit
          keit“. Die Richtlinie ist nicht wie die Verordnung in allen ihren   überschießende Richtlinien-
          Teilen, sondern nur in Bezug auf ihre Regelungsziele verbind-  umsetzung
          lich. Allerdings ist der Unterschied zwischen Verordnung und
          Richtlinie inzwischen bisweilen verschwommen, d. h., es gibt
          Richtlinien, die sehr detaillierte Regelungen enthalten. Die
          überschießende Richtlinienumsetzung liegt vor, wenn ein Staat
          in seiner Umsetzung weiter geht, als dies von der RL gefordert
          wird, z. B. gilt der die VerbrauchsgüterkaufRL 99/44 umset-
          zende § 651 BGB nicht nur für Verbrauchsgüter, sondern für
          alle Werklieferungsverträge. In diesen Fällen hat der BGH ent-
          schieden, dass die Richtlinienvorgaben auch für die Auslegung
          der überschießenden Teile des dt. Gesetzes verbindlich sind,
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