Page 143 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.8 • Auswärtiges Handeln der Union
Art. 25 EUV
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspo-
litik, indem sie
a) – die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b) – Beschlüsse erlässt zur Festlegung
i) – der von der Union durchzuführenden Aktionen,
ii) – der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
iii) – der Einzelheiten der Durchführung der unter Ziffern i) und ii)
genannten Beschlüsse,
und
c) die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei
der Führung ihrer Politik ausbaut.
Die allgemeinen Leitlinien der GASP einschließlich Fragen Besondere Rechtsakte
von verteidigungspolitischem Inhalt werden vom Europäi-
schen Rat beschlossen, Art. 26 I EUV. Durchgeführt werden
die Beschlüsse vom Rat auf der Grundlage der allgemeinen
Leitlinien. Die Mittel hierfür werden von den MS und der EU
bereitgestellt. Der Hohe Vertreter soll durch seine Vorschläge
zur Festlegung der GASP beitragen. Dabei vertritt er die Union
in den Bereichen der GASP nach außen. Die konkrete Aus-
gestaltung des in Art. 27 III EUV genannten Europäischen
Auswärtigen Dienstes war Gegenstand längerer politischer
Ränkespiele.
Die Rechtsform „Beschlüsse“ der GASP ist in Art. 28 EUV Beschlüsse
näher spezifiziert. Beschlüsse sind danach konkrete Durch-
führungsmaßnahmen, in denen die Ziele, ihr Umfang, die zur
Verfügung gestellten Mittel, die Bedingungen und eventuell
der Zeitraum der Durchführung genannt sind. Die Beschlüsse
sind für die MS bindend. In Notfällen kommt den MS eine
Notkompetenz zur Durchführung und Anwendung der Be-
schlüsse zu, sie können dann von ihnen im Rahmen der allge-
meinen Leitlinien abweichen, Art. 28 IV EUV. Als Ausnahme-
vorschrift ist sie eng auszulegen.
Gemeinsame Standpunkte, Art. 29 EUV, sind genereller Gemeinsame Standpunkte
als Beschlüsse. In ihnen wird nur der Standpunkt der Union
zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer
Art definiert.
Das Verfahren der Beschlussfassung ist in Art. 31 EUV Verfahren der Beschluss-
niedergelegt. Aufgrund der hohen politischen Sensibilität ist fassung
es kompliziert ausgestaltet. Das Grundprinzip ist die Einstim-
migkeit von Beschlüssen im Europäischen Rat und im Rat.
Dies gilt ausnahmslos für militärische oder verteidigungspo-
litische Beschlüsse, Abs. 4. Nach Abs. 2 sind in den dort ab-
schließend genannten Fällen Mehrheitsentscheidungen im Rat
möglich, wenn nicht ein MS aus zu nennenden wesentlichen
Gründen der nationalen Politik, die Absicht hat, einen Mehr-