Page 143 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 143

4
                                                                 137
          4.8  •  Auswärtiges Handeln der Union


            Art. 25 EUV
            Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspo-
            litik, indem sie
            a) – die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
            b) – Beschlüsse erlässt zur Festlegung
            i) – der von der Union durchzuführenden Aktionen,
            ii) – der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
            iii) – der Einzelheiten der Durchführung der unter Ziffern i) und ii)
               genannten Beschlüsse,
            und
            c)  die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei
               der Führung ihrer Politik ausbaut.


          Die allgemeinen Leitlinien der GASP einschließlich Fragen   Besondere Rechtsakte
          von verteidigungspolitischem Inhalt werden vom Europäi-
          schen Rat beschlossen, Art. 26 I EUV. Durchgeführt werden
          die Beschlüsse vom Rat auf der Grundlage der allgemeinen
          Leitlinien. Die Mittel hierfür werden von den MS und der EU
          bereitgestellt. Der Hohe Vertreter soll durch seine Vorschläge
          zur Festlegung der GASP beitragen. Dabei vertritt er die Union
          in den Bereichen der GASP nach außen. Die konkrete Aus-
          gestaltung des in Art. 27 III EUV genannten Europäischen
          Auswärtigen Dienstes war Gegenstand längerer politischer
          Ränkespiele.
            Die Rechtsform „Beschlüsse“ der GASP ist in Art. 28 EUV      Beschlüsse
          näher spezifiziert. Beschlüsse sind danach konkrete Durch-
          führungsmaßnahmen, in denen die Ziele, ihr Umfang, die zur
          Verfügung gestellten Mittel, die Bedingungen und eventuell
          der Zeitraum der Durchführung genannt sind. Die Beschlüsse
          sind für die MS bindend. In Notfällen kommt den MS eine
          Notkompetenz zur Durchführung und Anwendung der Be-
          schlüsse zu, sie können dann von ihnen im Rahmen der allge-
          meinen Leitlinien abweichen, Art. 28 IV EUV. Als Ausnahme-
          vorschrift ist sie eng auszulegen.
            Gemeinsame Standpunkte, Art. 29 EUV, sind genereller   Gemeinsame Standpunkte
          als Beschlüsse. In ihnen wird nur der Standpunkt der Union
          zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer
          Art definiert.
            Das Verfahren der Beschlussfassung ist in Art. 31 EUV   Verfahren der Beschluss-
          niedergelegt. Aufgrund der hohen politischen Sensibilität ist    fassung
          es kompliziert ausgestaltet. Das Grundprinzip ist die Einstim-
          migkeit von Beschlüssen im Europäischen Rat und im Rat.
          Dies gilt ausnahmslos für militärische oder verteidigungspo-
          litische Beschlüsse, Abs. 4. Nach Abs. 2 sind in den dort ab-
          schließend genannten Fällen Mehrheitsentscheidungen im Rat
          möglich, wenn nicht ein MS aus zu nennenden wesentlichen
          Gründen der nationalen Politik, die Absicht hat, einen Mehr-
   138   139   140   141   142   143   144   145   146   147   148