Page 141 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.8 • Auswärtiges Handeln der Union
Das in Art. 48 II bis V EUV niedergelegte ordentliche Ver-
tragsänderungsverfahren, für welches weiterhin eine Ratifika-
tion durch alle MS vorgeschrieben ist, ist bei grundlegenden
Änderungen der Verträge, wie z. B. der Übertragung von Kom-
petenzen an die EU, anzuwenden.
Das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48 VI – VII
EUV) kann zur Änderung des Dritten Teils des AEUV he-
rangezogen werden, Art. 48 VI EUV, oder von Verfahrens-
vorschriften, Art. 48 VII EUV. Der dritte Teil regelt die in
Art. 26 ff. AEUV enthaltenen sehr wichtigen internen Politi-
ken und die Maßnahmen der Union. Hier können Vertrags-
änderungen einstimmig vom Europäischen Rat angenommen
werden. Deutschland ist jedoch innerstaatlich verpflichtet,
das Vertragsänderungsverfahren des Art. 23 GG durchzu-
führen.
4.8 Auswärtiges Handeln der Union
Das auswärtige Handeln der Union nach dem EUV unterteilt
sich in die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
und in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(GSVP).
Die allgemeinen Bestimmungen geben die generelle Allgemeine Bestimmungen
Zielrichtung des auswärtigen Handelns der Union wieder.
Die Grundsätze sind in Art. 21 EUV aufgeführt. Wichtig
ist, dass dieser Bereich gerichtsfrei ausgestaltet ist, dem Ge-
richtshof kommt eine Überprüfungskompetenz nicht zu,
Art. 275 AEUV.
Art. 21 EUV – Grundsätze
(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler
Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entste-
hung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und
denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will:
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und
Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Ach-
tung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der
Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu
regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die
in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen
und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie setzt sich ins-
besondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale
Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein. […]