Page 141 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.8  •  Auswärtiges Handeln der Union


            Das in Art. 48 II bis V EUV niedergelegte ordentliche Ver-
          tragsänderungsverfahren, für welches weiterhin eine Ratifika-
          tion durch alle MS vorgeschrieben ist, ist bei grundlegenden
          Änderungen der Verträge, wie z. B. der Übertragung von Kom-
          petenzen an die EU, anzuwenden.
            Das vereinfachte Änderungsverfahren (Art. 48 VI – VII
          EUV) kann zur Änderung des Dritten Teils des AEUV he-
          rangezogen werden, Art. 48 VI EUV, oder von Verfahrens-
          vorschriften, Art. 48 VII EUV. Der dritte Teil regelt die in
          Art. 26 ff. AEUV enthaltenen sehr wichtigen internen Politi-
          ken und die Maßnahmen der Union. Hier können Vertrags-
          änderungen einstimmig vom Europäischen Rat angenommen
          werden. Deutschland ist jedoch innerstaatlich verpflichtet,
          das Vertragsänderungsverfahren des Art. 23 GG durchzu-
          führen.


          4.8   Auswärtiges Handeln der Union

          Das auswärtige Handeln der Union nach dem EUV unterteilt
          sich in die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
          und in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
          (GSVP).
            Die allgemeinen Bestimmungen geben die generelle   Allgemeine Bestimmungen
          Zielrichtung des auswärtigen Handelns der Union wieder.
          Die Grundsätze sind in Art.  21 EUV aufgeführt. Wichtig
          ist, dass dieser Bereich gerichtsfrei ausgestaltet ist, dem Ge-
          richtshof kommt eine Überprüfungskompetenz nicht zu,
          Art. 275 AEUV.


            Art. 21 EUV – Grundsätze
            (1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler
            Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entste-
            hung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und
            denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will:
            Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und
            Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Ach-
            tung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der
            Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der
            Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
            Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu
            regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die
            in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen
            und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie setzt sich ins-
            besondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale
            Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein. […]
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