Page 142 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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136  Kapitel 4  •  Die Europäische Union


                                  Die in der Vorschrift genannten Grundsätze des Tätigwer-
                                  dens der EU wurden bislang schon im Handeln versucht
                                  umzusetzen, z. B. sind Menschenrechtsklauseln ein fester
   2                              Bestandteil der von der EU abgeschlossenen völkerrechtli-
                                  chen Verträge.
                                     Die im letzten Satz des UAbs. 2 genannten multilateralen
                                  Lösungen im Rahmen der Vereinten Nationen sind z. B. das
                                  Pariser Klimaschutzübereinkommen.
   4                                 Abs. 2 der Vorschrift legt fest, dass die Union in den in
                                  Abs. 1 UAbs. 1 genannten Bereichen eine gemeinsame Politik
                                  durchführt. Ferner achtet die Union auch auf die Kohärenz des
                                  auswärtigen Handelns mit dem Tätigwerden in den anderen
                                  Politikbereichen der Union (▶ Abschn. 6.1). Die strategischen
                                  Interessen werden gemäß Art. 22 EUV vom Europäischen Rat
                                  festgelegt, welcher einstimmig beschließt.
                                     Die GASP folgt im Vergleich zu den anderen Abschnitten
                                  der Verträge weithin eigenen Regeln. Trotz formaler Aufhe-
                                  bung der Säulenstruktur durch den VvL sind die Vorschriften
                                  der GASP weiterhin der ehemaligen 2. Säule vergleichbar. Die
                                  Rechtsakte sind weiterhin mit Einstimmigkeit zu fassen, so
                                  dass das Prinzip der Supranationalität insoweit nicht gilt und
                                  die vormals bestehende intergouvernementale Zusammenar-
                                  beit wurde erhalten. Die Bezeichnung der Rechtsakte ist ver-
                                  schieden gegenüber den sonst verwendeten.
                                     Im Einzelnen: Art. 24 EUV legt grundsätzlich die Zustän-
   2                              digkeit der EU und das Beschlussverfahren dar. Abs. 1 UAbs. 2
                                  bestimmt:
   2
                                     Art. 24 EUV
   2                                 Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten be-

                                     sondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäi-
   2                                 schen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgeführt,
                                     soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass
                                     von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame
   2                                 Außen- und Sicherheitspolitik wird von vom Hohen Vertreter der
                                     Union […] und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen
                                     durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments
   2                                 und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen
                                     festgelegt. […]
   2
          Gemeinsame Außen- und   Die GASP wird von den MS aktiv und vorbehaltlos unterstützt,
   2      Sicherheitspolitik      Art. 24 III EUV.
                                     Art. 25 EUV zählt die einzelnen Handlungsformen auf,
                                  welche in den nachfolgenden Vorschriften näher erläutert
   2                              werden.
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