Page 138 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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132 Kapitel 4 • Die Europäische Union
kompetenz wahrnehmen, wenn die Materie nicht besser auf
nationaler Ebene regelbar ist.
Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der
2 Kommission in den im AEUV vorgesehenen Fällen und in al-
len anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe
dies für zweckmäßig erachtet. Unterbleibt die obligatorische
Anhörung zieht dies die Nichtigkeit des Rechtsaktes nach sich,
Art. 263 II AEUV, dem AdR steht ein eigenes Klagerecht zur
4 Wahrung seiner Rechte zu, Art. 263 III AEUV. Auch er hat
höchstens 350 Mitglieder, die entweder ein auf Wahlen be-
ruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebiets-
körperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Ver-
sammlung politisch verantwortlich sind.
Der AdR kann, wenn er es für zweckdienlich erachtet, also
meist, wenn spezifische regionale Interessen berührt werden,
auch von sich aus Stellungnahmen abgeben.
Eigenständige Institutionen der EU: Neben den Organen
existieren noch eigenständige Institutionen der EU.
Besonders zu nennen sind die die EZB begleitenden Fi-
- das Europäische Währungsinstitut (EWI),
nanzinstitutionen:
-
die Europäische Investitionsbank (EIB).
2 Außerdem gibt es noch eine Reihe von anderen eigenständigen
wissenschaftlichen oder anderen Institutionen bzw. Agenturen
der EU, die durch besondere Rechtsakte geschaffen wurden.
2 Europäische Investitionsbank Die bereits durch die Römischen Verträge gegründete EIB
hat ebenfalls eigene Rechtspersönlichkeit, Art. 308 AEUV. Sie
2 soll als Kreditbank dazu dienen, Investitionen in struktur-
schwachen Gebieten der Union, aber auch außerhalb der EU
im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Union zu
2 erleichtern. Sie finanziert außerdem Projekte auf den Gebieten
Transport und Telekommunikationsinfrastruktur, Umwelt-
2 schutz, Industrie, mittlere und kleine Unternehmen etc. Die
EIB hat ihren Sitz in Luxemburg.
2 Forschungs- und Beratungsins- - Sehr zahlreich und beinahe unübersichtlich sind die euro-
päischen Agenturen. Hierzu gehören u. a.
titutionen der EU
2 - Europäische Agentur für die Kontrolle von pharmazeuti-
schen Produkten,
Europäische Umweltagentur (EEA),
-
2 - Europäisches Trainingsinstitut,
-
Büro für Harmonisierung im Binnenmarkt (OHIM),
- Europäische Überwachungsbehörde für Drogen und
2 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit im
Arbeitsbereich,
Drogenabhängigkeit.