Page 135 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.5  •  Organe der Union


            Die Richter sind, vergleichbar den Richtern an nationalen
          Gerichten, unabhängig. Sie werden zwar jeweils von den Regie-
          rungen der 28 Mitgliedstaaten benannt, aber sie nehmen kei-
          nerlei Länderinteressen wahr. Die Richter des Gerichts werden
          nach einem vergleichbaren Verfahren gewählt, Art. 254 AEUV.
          Ihm sind jedoch keine Generalanwälte beigeordnet, allerdings
          kann ein Richter dazu bestimmt werden.
            Zur internen Gerichtsorganisation gehören der Präsident
          und der Kanzler. Die Hauptaufgabe des Präsidenten ist die Ver-
          teilung der Rechtssachen auf die Kammern. Ferner kommen
          ihm im einstweiligen Rechtsschutz nach Art. 279 AEUV und
          bei der Bestimmung des Berichterstatters besondere Aufgaben
          zu. Der Kanzler des EuGH schließlich hat in der Gerichtsor-
          ganisation eine herausgehobene Stellung, Art 254 AEUV. Er
          leitet die Gerichtskanzlei und ist damit dafür zuständig, dass
          die Durchführung der Verfahren justiziell und organisatorisch
          vorbereitet wird.

          Das Gericht (EuG): Mit der Gründung des Gerichts, welches bis
          zum Inkrafttreten des VvL „Gericht erster Instanz“ hieß, sollte
          eine Entlastung des EuGH und eine Verkürzung der Verfah-
          rensdauer erreicht werden. Vor allem die zeitraubende Fest-
          stellung der Tatsachen der vom Gericht behandelten Klagen
          bleibt dem EuGH damit erspart.
            Das EuG tagt ebenfalls in Kammern zu drei oder fünf
          Richtern, nur selten im Plenum. Es wird von einem eigenen
          Kanzler gestützt, ist aber ansonsten logistisch und organisato-
          risch weitgehend mit dem EuGH verbunden, es hat keine Ge-
          neralanwälte zur Unterstützung. Auch die EuG-Urteile werden
          veröffentlicht; die Rechtssachen sind dort mit T für Tribunal
          bezeichnet (etwa: Rs. T-34/97, Slg. 1998, II-1357).


          4.5.5  Weitere EU-Organe

          Der Rechnungshof ist das fünfte Hauptorgan der Union, ein   Rechnungshof
          Organ, welches nicht im Rampenlicht steht, aber einen nicht
          unbeträchtlichen Einfluss auf die EU hat. Durch den damali-
          gen AV wurde dem Rechnungshof dann auch mit Art. 263 III
          AEUV ein Klagerecht vor dem EuGH eingeräumt, um seine
          Rechte effektiv wahren zu können.
            Der Rechnungshof besteht gemäß Art. 285 II AEUV aus
          einem Staatsangehörigen je MS, die vom Rat ernannt werden,
          Art. 286 AEUV. Er prüft die Rechnungen der Einnahmen und
          Ausgaben der EU und erstattet jährlich einen Haushaltsbe-
          richt, welcher im Amtsblatt veröffentlicht wird.
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