Page 132 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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126  Kapitel 4  •  Die Europäische Union


                                  henden Kosten gemeint. Dieser Ansicht widersprach der EuGH. Er
                                  formulierte: „Vorab ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 6 I UAbs.
                                  1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 der RL 97/7 in bestimmten Sprachfassungen ent-
   2                              weder dahin ausgelegt werden kann, dass er sich nur auf die durch den
                                  Widerruf verursachten Folgekosten bezieht, oder dahin, dass er sämtli-
                                  che Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung
                                  oder der Beendigung des Vertrags erfasst, die im Fall des Widerrufs
                                  zulasten des Verbrauchers gehen können. Selbst wenn die deutsche,
   4                              die englische und die französische Fassung der RL 97/7 die Begriffe „in-
                                  folge“, „because of“ und „en raison de“ verwenden, enthalten andere
                                  Sprachfassungen der Richtlinie, vor allem die italienische und die spa-
                                  nische, keine entsprechende Wendung, sondern beziehen sich einfach
                                  auf den Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt. Nach ständiger
                                  Rechtsprechung darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwen-
                                  digkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien
                                  im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter
                                  Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausge-
                                  legt werden. Weichen im Übrigen die verschiedenen Sprachfassungen
                                  eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach
                                  der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt
                                  werden, zu der sie gehört. Die Auslegung von Art. 6 I UAbs. 1 S. 2 und
                                  Abs. 2 S. 2 der RL 97/7, wonach diese Bestimmungen sämtliche Kosten
                                  im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der
                                  Beendigung des Vertrags erfassen, die im Fall des Widerrufs zulasten
   2                              des Verbrauchers gehen können, entspricht der allgemeinen Systema-
                                  tik und dem Zweck dieser Richtlinie.“ (C-511/08). Diese Auslegung ist
                                  nunmehr verbindlich für die Auslegung von § 357, 448 I BGB.
   2
                                  Die Gestalt des Unionsrechts wird maßgeblich durch EuGH
   2                              und EuG geprägt. Ihre Urteile, Vorabentscheidungen und
                                  Gutachten sind oft von einschneidender Bedeutung für die
                                  Entwicklung des Unionsrechts.
   2      Der Europäische Gerichtshof   Organisation und Verfahren des EuGH und des EuG wer-
          (EuGH)                  den für die EU in der oben bereits erwähnten Satzung grund-
   2                              legend und übersichtsweise beschrieben.
                                     Der EuGH hat sich außerdem eine – für alle Verträge ge-
   2                              meinsame – Verfahrensordnung und eine sog. Zusätzliche
                                  Verfahrensordnung gegeben, die die Regelungen der Verträge
                                  und der Satzung en détail ausgestaltet. Aufbau und Inhalt der
   2                              Verfahrensordnung sind vergleichbar mit der Prozessordnun-
                                  gen des dt. Rechts wie der VwGO.
   2      Amtliche Sammlung der Recht-  Seit dem 1.1.2012 sind die Urteile des EuGH nur noch di-
          sprechung               gital erhältlich, die Papierversion der „Amtlichen Sammlung
                                  der Rechtsprechung des EuGH“ wurde aufgegeben. Kurz nach
   2                              Verkündung sind alle Urteile im Internet unter „www.curia.eu“
                                  erhältlich. Die Urteile des EuGH sind dort mit C für Cour be-
                                  zeichnet. Seit dem Jahr 2014 wurde die Zitierung mit der laufen-
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