Page 127 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.5  •  Organe der Union


          EWI und die EZB vorgehen. Ferner obliegt ihr die Vertretung der
          Union vor Gericht und im Rechtsverkehr, Art. 335 S. 2 AEUV.
            Ihr kommt die Verantwortung für die Durchführung der Po-  Durchführung der EU-Politiken
          litiken der EU (Handelspolitik etc.) zu, insbesondere ist sie die
          europäische Kartellbehörde (Wettbewerbsaufsicht), Art. 101 ff.
          AEUV  und  wacht über die Einhaltung der  Beihilferegeln,
          Art. 107 ff. AEUV. Zur Erklärung der Aufgaben der Kommission
          nach Art. 106 III sowie 108 AEUV: Subventionen sind staatli-
          che Leistungen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks, ins-
          besondere Wirtschaftsförderung. Kartelle sind wirtschaftliche,
          nicht rechtliche Zusammenschlüsse von Unternehmen derselben
          Branche zur besseren Kontrolle und Beherrschung des Marktes.
            Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haus-
          haltslage der EU und der Verschuldung der Mitgliedstaaten.
            Die internationalen Verträge der EU werden von ihr aus-
          gehandelt, wobei der Abschluss dem Rat vorbehalten bleibt,
          und nach Art. 220 AEUV unterhält sie die Beziehungen zu den
          Internationalen Organisationen.
            Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich und somit
          nicht öffentlich, Art. 249 I AEUV, Art. 9 GO-Kom, ABl 2010 L 55).


            Art. 17 III -V EUV – Zusammensetzung;
            Unabhängigkeit der Mitglieder
            (3) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemei-
            nen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkei-
            ten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
            Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus.
            Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels
            18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
            Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch ent-
            gegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem
            Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.
            (4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkraft-
            tretens des Vertrags von Lissabon und dem 31. Oktober 2014
            ernannt wird, besteht einschließlich des Präsidenten und des
            Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik,
            der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist, aus je einem
            Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
            (5) Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommission, ein-
            schließlich des Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheits-
            politik, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der
            Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat
            nicht einstimmig eine Änderung dieser Zahl beschließt.
            Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staatsange-
            hörigen in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation
            zwischen den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das de-
            mografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der
            Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom
            Europäischen Rat nach Artikel 244 AEUV einstimmig festgelegt.
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