Page 125 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.5 • Organe der Union
geleistet, im Ministerrat wird dann häufig nur noch über das
Vorbereitete abgestimmt.
Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,
welches von einem Generalsekretär geleitet wird.
Im Rat vereinigte Vertreter der Mitgliedstaaten: Eine ganz
andere Funktion hat das Gremium „Die im Rat vereinigten
Vertreter der Mitgliedstaaten“. Dahinter verbergen sich die
Mitglieder des Rates. Die Ratsmitglieder sind zwar Teile des
EU-Organs Rat, können sich aber auch in ihrer Funktion als
Regierungsvertreter treffen. In diesem Fall bilden die Minis-
ter eine Konferenz. Sie sind nicht an die Vorgaben der Ver-
träge für den Rat gebunden. Die Minister treffen sich als im
Rat vereinigte Vertreter der Mitgliedstaaten entweder, wenn
es die Verträge vorsehen, oder wenn sie unabhängig von der
EU konferieren. Die Beschlüsse der Treffen bezeichnet man als
„uneigentliche Ratsbeschlüsse“. Diese werden häufig im Ein-
vernehmen getroffen, worunter ein Mehr als einstimmig zu
verstehen ist, da eine Stimmenthaltung nicht möglich ist. Alle
müssen zustimmen. Sehr umstritten ist, welche rechtliche Na-
tur diesen Beschlüsse zukommt. Man muss die Beschlüsse, weil
Regierungsvertreter handeln, richtigerweise als völkerrecht-
liche Vereinbarungen sehen. Die Verträge sehen Beschlüsse
der im Rat vereinigten Vertreter z. B. bei der Ernennung der
Richter (Art. 253, 254 AEUV) oder bei der Sitzbestimmung
(Art. 341 AEUV) vor.
4.5.3 Die Kommission
Der Begriff Kommission steht in der Praxis für zwei Deutun- „Regierung der Union“
gen: Einmal ist damit das nach den Verträgen gegründete Or-
gan mit 28 unabhängigen Mitgliedern gemeint, zum anderen
benennt man mit „Kommission“ auch den Verwaltungsunter-
bau dieser 28, einen großen Beamtenapparat in Brüssel. Dieser
Verwaltungsapparat gliedert sich in 30 Generaldirektionen so-
wie Generalsekretariat, Juristischer Dienst und weitere Stellen.
Die Kommission ist ein Kollegialorgan, alle Beschlüsse werden
von den Kommissaren gemeinsam getroffen, und sie ist ein
Verwaltungsorgan, dem vereinzelt, wie z. B. im Wettbewerbs-
recht, auch rechtsetzende Aufgaben zukommen.
Die Aufgaben und Befugnisse der 28 Kommissare/innen,
die Verkleinerungsoption der Regelung des Art. 17 V EUV
wird nicht angewandt (Art. 244 AEUV iVm. Beschluss des
Europäischen Rates, 2013/272/EU, ABl. 2013, L 165/98) sind
in Art. 17 EUV aufgezählt.