Page 123 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.5  •  Organe der Union


            der Union vertreten, besteht. Ein Beschluss kommt im
            Umkehrschluss nicht zustande, wenn 13 MS dagegen
            stimmen oder mind. 4 MS dagegen stimmen, die mind.
            35 % der Bevölkerung repräsentieren. Dadurch soll ver-
            hindert werden, dass die kleinen MS die großen einfach
            überstimmen und umgekehrt. Falls kein MS eine Ab-
            stimmung mit Stimmenwägung beantragt gilt als doppelt
            qualifizierte Mehrheit, wenn mind. 72 % der Mitglieder,
            die mind. 65 % der Bevölkerung der EU repräsentieren,
            zustimmen. Ein Beschluss kommt demnach nicht zu-
            stande, wenn mind. 28 % der MS, dies entspricht 10 MS,
            dagegen stimmen oder die befürwortenden Staaten nicht
            65 % der Bevölkerung repräsentieren. Leider wird das
            System durch einen mit Polen geschlossen Kompromiss
            weiter verkompliziert. Zum verstärkten Minderhei-
            tenschutz wird in Anlehnung an die nicht mehr weiter
            geltenden Kompromisse von Luxemburg und Ioannina
            (vgl. sogleich unten) eine Pflicht zur Neuverhandlung im
            Rat festgeschrieben, wenn mind. Mitglieder, die 26,25 %
            der Bevölkerung repräsentieren oder die Zahl sechs
            erreichen, gegen einen mit qualifizierter Mehrheit getrof-
            fenen Beschluss stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als
          -   bis zum 31.3.2017 gilt das früher bestehende System
            Gegenstimme.

            weiter, d. h. eine sich grob an der Bevölkerungsvertei-
            lung orientierende Stimmengewichtung findet statt. Die
            dann vergebenen 352 Stimmen werden folgendermaßen
            verteilt: Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Kö-
            nigreich: je 29 Stimmen; Spanien, Polen: je 27 Stimmen;
            Rumänien: 14 Stimmen; Niederlande: 13 Stimmen; Bel-
            gien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Por-
            tugal: je 12 Stimmen; Österreich, Bulgarien, Schweden: je
            10 Stimmen; Kroatien, Dänemark, Irland, Litauen, Slo-
            wakei, Finnland: je 7 Stimmen; Zypern, Estland, Lettland,
            Luxemburg, Slowenien: je 4 Stimmen; Malta: 3 Stimmen.
            Danach ist eine qualifizierte Mehrheit erreicht, wenn
            eine Mehrheit der Mitgliedstaaten (15 MS) mit Ja stimmt
            und mindestens 260 der insgesamt 352 Stimmen sind
            Ja-Stimmen. Daneben kann ein MS beantragen, dass
            überprüft wird, ob die Ja-Stimmen insgesamt mindestens
            62 % der EU-Gesamtbevölkerung vertreten. Falls dies
            nicht gegeben ist, wird der Beschluss nicht angenommen.
            Danach können die großen MS allein keine qualifizierte
            Mehrheit herbeiführen.

          Kurz zu den Vereinbarungen von Luxemburg und Ioannina:   Luxemburg und Ioannina
          Die Luxemburger Vereinbarungen (Bulletin der EWG, 1966,       Regelungen
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