Page 123 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 123
4
117
4.5 • Organe der Union
der Union vertreten, besteht. Ein Beschluss kommt im
Umkehrschluss nicht zustande, wenn 13 MS dagegen
stimmen oder mind. 4 MS dagegen stimmen, die mind.
35 % der Bevölkerung repräsentieren. Dadurch soll ver-
hindert werden, dass die kleinen MS die großen einfach
überstimmen und umgekehrt. Falls kein MS eine Ab-
stimmung mit Stimmenwägung beantragt gilt als doppelt
qualifizierte Mehrheit, wenn mind. 72 % der Mitglieder,
die mind. 65 % der Bevölkerung der EU repräsentieren,
zustimmen. Ein Beschluss kommt demnach nicht zu-
stande, wenn mind. 28 % der MS, dies entspricht 10 MS,
dagegen stimmen oder die befürwortenden Staaten nicht
65 % der Bevölkerung repräsentieren. Leider wird das
System durch einen mit Polen geschlossen Kompromiss
weiter verkompliziert. Zum verstärkten Minderhei-
tenschutz wird in Anlehnung an die nicht mehr weiter
geltenden Kompromisse von Luxemburg und Ioannina
(vgl. sogleich unten) eine Pflicht zur Neuverhandlung im
Rat festgeschrieben, wenn mind. Mitglieder, die 26,25 %
der Bevölkerung repräsentieren oder die Zahl sechs
erreichen, gegen einen mit qualifizierter Mehrheit getrof-
fenen Beschluss stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als
- bis zum 31.3.2017 gilt das früher bestehende System
Gegenstimme.
weiter, d. h. eine sich grob an der Bevölkerungsvertei-
lung orientierende Stimmengewichtung findet statt. Die
dann vergebenen 352 Stimmen werden folgendermaßen
verteilt: Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Kö-
nigreich: je 29 Stimmen; Spanien, Polen: je 27 Stimmen;
Rumänien: 14 Stimmen; Niederlande: 13 Stimmen; Bel-
gien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Por-
tugal: je 12 Stimmen; Österreich, Bulgarien, Schweden: je
10 Stimmen; Kroatien, Dänemark, Irland, Litauen, Slo-
wakei, Finnland: je 7 Stimmen; Zypern, Estland, Lettland,
Luxemburg, Slowenien: je 4 Stimmen; Malta: 3 Stimmen.
Danach ist eine qualifizierte Mehrheit erreicht, wenn
eine Mehrheit der Mitgliedstaaten (15 MS) mit Ja stimmt
und mindestens 260 der insgesamt 352 Stimmen sind
Ja-Stimmen. Daneben kann ein MS beantragen, dass
überprüft wird, ob die Ja-Stimmen insgesamt mindestens
62 % der EU-Gesamtbevölkerung vertreten. Falls dies
nicht gegeben ist, wird der Beschluss nicht angenommen.
Danach können die großen MS allein keine qualifizierte
Mehrheit herbeiführen.
Kurz zu den Vereinbarungen von Luxemburg und Ioannina: Luxemburg und Ioannina
Die Luxemburger Vereinbarungen (Bulletin der EWG, 1966, Regelungen