Page 119 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.5 • Organe der Union
Art. 231 AEUV – Abstimmungen
Soweit diese Verträge nichts anderes bestimmt, beschließt das
Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Beschlussfassung mit Mehrheit bedeutet, dass ein Beschluss
mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen (einschließlich
Enthaltungen) auf sich vereinigt. Strengere Mehrheitsregeln
gibt es für besondere Fälle, wie beispielsweise in Art. 234 II
AEUV, diese sind jeweils in den Verträgen ausdrücklich ge-
nannt.
Die gemäß Art. 232 AEUV erlassene Geschäftsordnung
des EP (nunmehr Stand 2009) regelt weitere Einzelheiten. Zur
Fassung eines wirksamen Beschlusses müssen ein Drittel der
Mitglieder des EP im Plenarsaal anwesend sein, Art. 155 II
GO-EP. Ungeachtet der wirklichen Zahl der Anwesenden ist
jede Abstimmung gültig, solange die fehlende Beschlussfähig-
keit nicht gerügt wird, Art. 155 III GO-EP.
4.5.2 Der Ministerrat (Rat)
Der Ministerrat ist zusammen mit dem EP das Hauptrecht- Hauptrechtssetzungsorgan
setzungsorgan der Union und übt die Haushaltsbefugnisse
aus, Art. 16 EUV. Um es prägnant zu sagen: Er erlässt Verord-
nungen, Richtlinien und Entscheidungen. Daneben legt er die
Politik fest und koordiniert sie nach Maßgabe der Verträge.
Man kann es nicht oft genug wiederholen, dass man den
Ministerrat auf keinen Fall mit dem Europarat oder dem Eu-
ropäischen Rat verwechseln darf. Der Europarat ist eine völlig
andere Organisation als die EU, der Europäische Rat ist als
Treffen der Regierungschefs der EU dessen politisches Füh-
rungsgremium.
Der Rat koordiniert die allgemeine Wirtschaftspolitik Aufgaben und Zusammen-
der Mitgliedstaaten und nimmt die abschließende Entschei- setzung
dungsbefugnis im Rahmen der Unionspolitik wahr. Außer-
dem schließt der Rat die völkerrechtlichen Verträge der EU
ab, ernennt die Mitglieder des WSA und hat einige Rechte im
Bereich des EU-Haushaltsrechts.
Art. 16 I EUV ist keine materielle Kompetenznorm, der Komitologie
Rat kann keine Handlungen darauf stützen, sondern diese
müssen sich aus den speziellen Kompetenznormen wie z. B.
Art. 192 AEUV, ergeben. Der Rat darf Durchführungsbefug-
nisse auf die EU-Kommission übertragen, Art. 290 AEUV. Das
Verfahren der Übertragung von Durchführungsbefugnissen