Page 119 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.5  •  Organe der Union



            Art. 231 AEUV – Abstimmungen
            Soweit diese Verträge nichts anderes bestimmt, beschließt das
            Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen
            Stimmen.
            Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.


          Beschlussfassung mit Mehrheit bedeutet, dass ein Beschluss
          mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen (einschließlich
          Enthaltungen) auf sich vereinigt. Strengere Mehrheitsregeln
          gibt es für besondere Fälle, wie beispielsweise in Art. 234 II
          AEUV, diese sind jeweils in den Verträgen ausdrücklich ge-
          nannt.
            Die gemäß Art. 232 AEUV erlassene Geschäftsordnung
          des EP (nunmehr Stand 2009) regelt weitere Einzelheiten. Zur
          Fassung eines wirksamen Beschlusses müssen ein Drittel der
          Mitglieder des EP im Plenarsaal anwesend sein, Art. 155 II
          GO-EP. Ungeachtet der wirklichen Zahl der Anwesenden ist
          jede Abstimmung gültig, solange die fehlende Beschlussfähig-
          keit nicht gerügt wird, Art. 155 III GO-EP.


          4.5.2  Der Ministerrat (Rat)


          Der Ministerrat ist zusammen mit dem EP das Hauptrecht-  Hauptrechtssetzungsorgan
          setzungsorgan der Union und übt die Haushaltsbefugnisse
          aus, Art. 16 EUV. Um es prägnant zu sagen: Er erlässt Verord-
          nungen, Richtlinien und Entscheidungen. Daneben legt er die
          Politik fest und koordiniert sie nach Maßgabe der Verträge.
            Man kann es nicht oft genug wiederholen, dass man den
          Ministerrat auf keinen Fall mit dem Europarat oder dem Eu-
          ropäischen Rat verwechseln darf. Der Europarat ist eine völlig
          andere Organisation als die EU, der Europäische Rat ist als
          Treffen der Regierungschefs der EU dessen politisches Füh-
          rungsgremium.
            Der Rat koordiniert die allgemeine Wirtschaftspolitik   Aufgaben und Zusammen-
          der Mitgliedstaaten und nimmt die abschließende Entschei-        setzung
          dungsbefugnis im Rahmen der Unionspolitik wahr. Außer-
          dem schließt der Rat die völkerrechtlichen Verträge der EU
          ab, ernennt die Mitglieder des WSA und hat einige Rechte im
          Bereich des EU-Haushaltsrechts.
            Art. 16 I EUV ist keine materielle Kompetenznorm, der       Komitologie
          Rat kann keine Handlungen darauf stützen, sondern diese
          müssen sich aus den speziellen Kompetenznormen wie z. B.
          Art. 192 AEUV, ergeben. Der Rat darf Durchführungsbefug-
          nisse auf die EU-Kommission übertragen, Art. 290 AEUV. Das
          Verfahren der Übertragung von Durchführungsbefugnissen
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