Page 116 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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110  Kapitel 4  •  Die Europäische Union
                                  -   Das Parlament kann der KOM Fragen stellen, welche zu


                                     beantworten sind, Art. 230 AEUV.

   2                              -   Das Parlament kann nach seiner Geschäftsordnung,
                                     Art. 232 AEUV, Ausschüsse bilden. Nach Art. 226 AEUV
                                     steht dem Parlament das Recht zu, nichtständige Unter-
                                     suchungsausschüsse zu bilden, welche unbeschadet der
                                     Kompetenzen anderer EU-Organe behauptete Unions-
                                     rechtsverstöße oder Missstände bei der Anwendung
   4                                 überprüfen können. Die gleichzeitige Behandlung eines
                                     Sachverhaltes neben einer gerichtlichen Prüfung ist
                                     allerdings aus Gründen der Gewaltenteilung ausgeschlos-
                                     sen. Bekannt wurde der Untersuchungsausschuss zur
                                     BSE-Krise (ABl. 1996 C 239/1 und 261/132; Annahme
                                     des Berichts durch das EP: ABl. 1997 C 85/61), der seine
                                     Tätigkeit trotz vor dem EuGH und dem Gericht anhän-
                                     giger Gerichtsverfahren fortsetzte, da er sich generell mit
                                     der Problematik befasste, während die Klagen nur die
                                  -   Der Petitionsausschuss des Parlaments behandelt
                                     von Kommission und Rat erlassenen Rechtsakte betrafen.
                                     Petitionen von Bürgern oder juristischen Personen
                                     mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem MS
                                     (Art. 227 AEUV). Erforderlich ist, dass sie unmittelbar
                                     betroffen sind und dass die Angelegenheit in den Tätig-
                                     keitsbereich der EU fällt. Eine Petition ist ein Rechtsbe-
   2                                 helf, ein rechtliches Instrument, das an keinerlei Form,
                                     wie etwa Fristen, gebunden ist. Auch die deutschen

   2                              -  Länderparlamente und der Bundestag (Art. 17 GG) sind
                                     verpflichtet, Petitionen entgegenzunehmen.
          Bürgerbeauftragter          Der Bürgerbeauftragte (nach der skandinavischen Her-
   2                                 kunft des Begriffes auch „Ombudsmann“ genannt) des
                                     Parlaments (Art. 228 AEUV) nimmt Beschwerden von
                                     natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz im
   2                                 Unionsgebiet an. Die Bürger müssen Missstände bei der
                                     Tätigkeit der Organe oder der Union rügen. Der Begriff
   2                                 des Missstandes wird weit verstanden, so dass nicht nur
                                     Rechtsverstöße, sondern auch Verstöße gegen die Grund-
   2                                 sätze der guten Verwaltungspraxis, Machtmissbrauch u. ä.
                                     umfasst werden (ABl. 1998 C 380/12 f.). Das Recht ist als
                                     subjektiv öffentliches Recht ausgestaltet, bei Nicht- oder
   2                                 Schlechtbehandlung einer Beschwerde kann sich der
                                     Bürger an das Gericht wenden (Lamberts/Mediateur, Slg.
   2                              -  2002, II-2203). Die gerügten Missstände dürfen nicht Ge-
                                     genstand eines Gerichtsverfahrens sein oder gewesen sein.
   2                                  Das Parlament hat nach Art. 265 AEUV das Recht, gegen
                                     Unterlassungen von Ministerrat, EZB und Kommission
                                     zu klagen. Es besteht zudem ein (privilegiertes) Klage-
                                     recht mit dem Antrag auf Nichtigerklärung eines Rechts-
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