Page 112 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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106  Kapitel 4  •  Die Europäische Union


                                     Der Sitz der Organe wird in dem Protokoll über die Sitze
                                  der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen
                                  und Dienststellen der Europäischen Union geregelt (ABl. 1997 C
   2                              340/112), welches nach Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge ist.


                                     Art. 4 EUV – Europäischer Rat
                                     (1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung
   4                                 erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen
                                     Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest.
                                     (2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und
                                     Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten
                                     des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission.
                                     Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
                                     nimmt an seinen Arbeiten teil.
                                     (3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er
                                     wird von seinem Präsidenten einberufen. … Wenn es die Lage
                                     erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des
                                     Europäischen Rates ein.
                                     (4) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, ent-
                                     scheidet der Europäische Rat im Konsens. […]



          Politisch wichtigstes Organ  Das politisch wichtigste Organ der Union ist der Europäische
                                  Rat. Er gibt die Impulse für die weitere politische Entwicklung
                                  der Union. Art. 15 I EUV umreißt die Aufgaben des Euro-
   2                              päischen Rates. Gegenüber der bisherigen Regelung wird der
                                  Europäische Rat um einen hauptamtlichen Präsidenten ergänzt
                                  (▶ Abschn. 2.3).
   2                                 Dem Europäischen Rat kommt im Rahmen der vereinfach-
                                  ten Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 VI, VII EUV
   2                              entscheidende Funktion zu, da er die Vertragsänderungen
                                  einstimmig beschließen kann. Daneben spielt der Europäische
                                  Rat eine wichtige Rolle im Rahmen der Ernennung des Ho-
   2                              hen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 I
                                  EUV) und der GASP (Art. 26 I EUV).
   2                                 Gemäß Art. 235 I AEUV ist eine Stimmrechtsübertragung
                                  möglich, Stimmenthaltung ist bei einstimmigen Beschlüssen
   2                              unschädlich, Art. 235 I UAbs. 3 AEUV. Daneben entscheidet
                                  er noch über die Zusammensetzung des Rates, Art. 236 AEUV.

   2
                                  4.5.1  Das Europäische Parlament
   2
                                  Das Europäische Parlament (EP) ist, als Bekenntnis zum De-
                                  mokratieprinzip, an erster Stelle der Organe im EUV genannt,
   2                              noch vor Ministerrat und Kommission. Ursprünglich wurde
                                  das Parlament im EWGV als „Versammlung“ bezeichnet. Seine
                                  Sitze hat das EP in Straßburg und Brüssel.
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