Page 111 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 111

4
                                                                 105
          4.5  •  Organe der Union



            Art. 13 EUV – Organe der Union
            (1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der
            zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu
            verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger
            und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz,
            Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen
            sicherzustellen.
            -   das Europäische Parlament,
            Die Organe der Union sind
            -
            -
                der Europäische Rat,
            -
                der Rat,
            -
                die Europäische Kommission (im folgenden „Kommission“),
            -
                der Gerichtshof der Europäischen Union,
            -
                die Europäische Zentralbank,
                der Rechnungshof.
            (2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen
            zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und
            Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten
            loyal zusammen. […]
            (4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission wer-
            den von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie von einem
            Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben
            wahrnehmen.
          Der VvL nahm substantielle Änderungen am bis dahin beste-  Einheitlicher institutioneller
          henden institutionellen Aufbau der EU vor. Wichtig ist der in   Rahmen
          Art. 13 I EUV genannte einheitliche institutionelle Rahmen,
          wodurch der Grundsatz der institutionellen Einheitlichkeit
          konkretisiert wird. Ferner soll dadurch die Kohärenz des Han-
          delns der Organe in den Verträgen sichergestellt werden. Neu
          hinzugekommen in den Kreis der Organe sind der Europäische
          Rat und die Europäische Zentralbank.
            Art. 13 II EUV bekräftigt noch einmal das Prinzip der be-
          grenzten Einzelermächtigung (▶ Abschn. 4.2), für ein Tätig-
          werden muss also immer eine Sach- und Organkompetenz für
          die EU gegeben sein. Art. 13 EUV ist keine Kompetenzgrund-
          lage, sondern setzt eine solche voraus. Abs. 4 erwähnt die un-
          terstützende Funktion des Wirtschaft- und Sozialausschusses
          (WSA) und des Ausschusses der Regionen (AdR).
            Zwischen den Organen besteht ein institutionelles Gleich-  Institutionelles Gleichgewicht
          gewicht (Meroni, Slg. 1958, 1) und ein loyales Verhältnis,
          Art. 13 II 2 EUV. Den einzelnen Organen stehen eigene Kom-
          petenzen zu, die sie unter Beachtung der Befugnisse anderer
          Organe ausüben muss. Verstöße hiergegen können als Rechts-
          verstöße geahndet werden. Allerdings steht einem Organ als
          Annexkompetenz die Befugnis zu, eine Kompetenz auf ein
          anderes Organ zu übertragen. In Art. 13 II 1 EUV wird über-
          dies das Prinzip der begrenzten Organzuständigkeit normiert.
   106   107   108   109   110   111   112   113   114   115   116