Page 109 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.4  •  Demokratische Grundsätze der Union


            und das Vertrauen der Betroffenen angemessen beachtet
          -   Verhältnismäßigkeit: Die Union muss bei einem Rechts-
            ist (Decker, Slg. 1980, 111);
            eingriff so vorgehen, dass ihre Maßnahme geeignet und
            erforderlich zur Erreichung des Handlungszwecks ist,
            sowie nach Abwägung der Interessen des Betroffenen
            und den Interessen der Union das Handeln das mildeste
          -   „ne bis in idem“. Die Kommission darf gegen ein Unter-
            mögliche Mittel sein muss (Buitoni, Slg. 1979, 677;);
            nehmen wegen einer Verfehlung nicht mehrmals Bußgel-
          -   Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit von Kommissionsbe-
            der verhängen (Kirk, Slg. 1984, 2689);

            schlüssen (Consorzio Cooperative d’Abbruzzo, Slg. 1987,
          -   Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
            1005);
          -   Deliktische (außervertragliche) Haftung der MS (Franco-
            (AM & S, Slg. 1982, 1575);

            vich, Slg. 1991, I-5357).


          4.4   Demokratische Grundsätze der Union


          Häufig wird die Bürgerferne der EU kritisiert, die im „Raum-
          schiff Brüssel“ ohne Rückkopplung an die nationalen Parla-
          mente verbindliche Rechtsvorschriften erlasse. Dies zu ändern
          war eine der Hauptaufgaben des Reformprozesses.
            Die Art. 9 und 10 EUV enthalten generelle Vorschriften
          über die Gleichheit der EU-Bürger und die anwendbaren de-
          mokratischen Grundsätze. Die Union beruht auf der reprä-
          sentativen Demokratie und die Bürger haben das Recht, am
          demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Überdies
          sollen die Entscheidungen der EU so bürgernah wie möglich
          getroffen werden.
            Die Bürgerbeteiligung ist in Art. 11 EUV geregelt und soll   Bürgerbeteiligung
          die Kommunikation zwischen den Bürgern, aber auch zwi-
          schen den Unionsorganen und den Bürgern und ihren Orga-
          nisationen verbessern. Art. 11 IV EUV eröffnet nunmehr die
          Möglichkeit, europäische Bürgerbegehren über Themen, zu
          denen ein Rechtsakt der Union erlassen werden kann, durch-
          zuführen, wenn mindestens eine Million Bürger aus einer
          erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten (ein Viertel) dies un-
          terstützen. Die Details sind in der Verordnung 211/2011 (ABl.
          2011L 65/1) über die Bürgerinitiative geregelt.
            Überdies werden die nationalen Parlamente von Art. 12   Beteiligung der nationalen
          EUV effektiver in die Willensbildung der EU eingebunden,      Parlamente
          um die Legitimation und die Akzeptanz des Handelns der
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