Page 110 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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104 Kapitel 4 • Die Europäische Union
EU zu verbessern. Den nationalen Parlamenten, worunter die
Zentralparlamente (in Deutschland: Bundestag und Bundes-
rat) zu verstehen sind, werden die Entwürfe von europäischen
2 Gesetzgebungsakten vorab zugeleitet. Details sind in dem
„Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente
in der Europäischen Union“ niedergelegt. Gestärkt wird ihre
Position ebenfalls durch die Einführung der Subsidiaritäts-
rüge und der Subsidiaritätsklage im „Protokoll Nr. 2 über
4 die Anwendung über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“. Die Protokolle
sind gemäß Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge und damit
Primärrecht.
4.5 Organe der Union
Eine internationale Organisation wie die Europäische Union
kann nicht funktionieren ohne handelnde Körperschaften, d. h.
die aufgrund der Verträge geschaffenen Organe. Die Organ-
struktur der EU ist mithin von überragender Bedeutung und
sie wird auch als das institutionelle Recht bezeichnet. Die EU
und die Euratom haben mit Ausnahme des Europäischen Rates
gemeinsame Organe.
Keine klassische Gewalten- Die Organstruktur der EU ist allerdings nicht vergleich-
2 teilung bar mit dem klassischen Montesquieu-Schema der Gewal-
tenteilung, wie es etwa im GG zum Ausdruck kommt. In der
Strukturierung und den Funktionen der EU-Organe zeigt sich
2 vielmehr, dass die Mitgliedstaaten sich weitgehenden Einfluss
zur Verfolgung ihrer Ziele und Interessen gesichert haben. Bei
2 jedem Vergleich der EU-Organe mit nationalen Staatsorganen
ist also Vorsicht geboten.
Die Organe und deren Befugnisse sind in den Art. 13 ff.
2 EUV geregelt.
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