Page 110 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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104  Kapitel 4  •  Die Europäische Union


                                  EU zu verbessern. Den nationalen Parlamenten, worunter die
                                  Zentralparlamente (in Deutschland: Bundestag und Bundes-
                                  rat) zu verstehen sind, werden die Entwürfe von europäischen
   2                              Gesetzgebungsakten vorab zugeleitet. Details sind in dem
                                  „Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente
                                  in der Europäischen Union“ niedergelegt. Gestärkt wird ihre
                                  Position ebenfalls durch die Einführung der Subsidiaritäts-
                                  rüge und der Subsidiaritätsklage im „Protokoll Nr. 2 über
   4                              die Anwendung über die Anwendung der Grundsätze der
                                  Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“. Die Protokolle
                                  sind gemäß Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge und damit
                                  Primärrecht.


                                  4.5   Organe der Union


                                  Eine internationale Organisation wie die Europäische Union
                                  kann nicht funktionieren ohne handelnde Körperschaften, d. h.
                                  die aufgrund der Verträge geschaffenen Organe. Die Organ-
                                  struktur der EU ist mithin von überragender Bedeutung und
                                  sie wird auch als das institutionelle Recht bezeichnet. Die EU
                                  und die Euratom haben mit Ausnahme des Europäischen Rates
                                  gemeinsame Organe.
          Keine klassische Gewalten-  Die Organstruktur der EU ist allerdings nicht vergleich-
   2      teilung                 bar mit dem klassischen Montesquieu-Schema der Gewal-
                                  tenteilung, wie es etwa im GG zum Ausdruck kommt. In der
                                  Strukturierung und den Funktionen der EU-Organe zeigt sich
   2                              vielmehr, dass die Mitgliedstaaten sich weitgehenden Einfluss
                                  zur Verfolgung ihrer Ziele und Interessen gesichert haben. Bei
   2                              jedem Vergleich der EU-Organe mit nationalen Staatsorganen
                                  ist also Vorsicht geboten.
                                     Die Organe und deren Befugnisse sind in den Art. 13 ff.
   2                              EUV geregelt.

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