Page 115 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.5 • Organe der Union
Amtsträgereigenschaft in den Organen und Institutionen der
Gemeinschaft (Art. 7 DWA).
Befugnisse: Das EP hat Legislativ-, Haushalts- und Kontrollbe- Befugnisse und Demokratie-
fugnisse. Im Mitentscheidungsverfahren nach Art. 294 AEUV, defizit
dem ordentlichen (Haupt-)Gesetzgebungsverfahren der EU, Legislativ-, Haushalts- und
kommt kein Rechtsakt ohne die Zustimmung des EP zustande Kontrollbefugnisse
(▶ Abschn. 5.3). Im besonderen Gesetzgebungsverfahren, wel-
ches in den Verträgen besonders benannt sein muss, ist das EP
zu beteiligen. Der Jahreshaushaltsplan der EU wird vom Parla-
ment zusammen mit dem Rat festgelegt, Art. 314 AEUV. Diese
Befugnis ist wichtig, da ohne einen verabschiedeten Haushalt
die Union finanziell nicht handlungsfähig ist. Teil seiner Kont-
rollfunktion ist der Misstrauensantrag gegen die Kommission,
Art. 234 AEUV. Durch ein Misstrauensvotum kann das Par-
lament jedoch nur den Rücktritt der Kommission als Ganzes
erzwingen, so dass sich das Rechtsinstrument in der Praxis als
stumpfes Schwert erwiesen hat. Als effektive Drohung wurde
es bei dem Rücktritt der Santer-Kommission am 16.03.1999
verwandt (ABl. 1999 C 177/19).
- Indirektes Initiativrecht, Art. 225 AEUV: Das EP kann
Weitere Befugnisse des Parlaments sind:
mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission
auffordern, geeignete Vorschläge für Rechtsakte zu unter-
breiten. Gemäß S. 2 darf die Kommission die Ausarbei-
tung nur begründet verweigern. Das indirekte Initiativ-
recht wird durch eine Interinstitutionelle Vereinbarung
(vgl. Art. 295 AEUV) zwischen KOM und EP konkre-
tisiert. Die KOM muss nach einer Aufforderung des EP
zu einer Gesetzesinitiative innerhalb von drei Monaten
Stellung beziehen und in Jahresfrist einen entsprechen-
den Vorschlag vorlegen: lehnt die KOM das ab, muss sie
- Das EP hat Anhörungsrechte im ordentlichen und ver-
sich politisch vor den Abgeordneten rechtfertigen.
- Das Parlament hat das Zustimmungsrecht für den Beitritt
einfachten Vertragsänderungsverfahren, Art. 48 EUV.
neuer Mitgliedstaaten (Art. 49 EUV), beim Austritt aus
der Union (Art. 50 EUV), beim Abschluss wichtiger
völkerrechtlicher Verträge (Art. 218 VI AEUV) und für
- Weiter steht dem Europäischen Parlament das Recht zu,
die Ernennung der Kommission (Art. 17 VII EUV).
Anfragen an die Kommission, den Europäischen Rat und
den Rat zu richten, Art. 230 II AEUV. Eine Anfrage ist
zwar nur eine Anfrage, aber die anderen Organe werden
immerhin gezwungen, Stellung zu nehmen. Außerdem
wird die Antwort im Amtsblatt der Europäischen Union
publik gemacht.