Page 124 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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118  Kapitel 4  •  Die Europäische Union


                                  Nr. 3, S. 9) von 1966 betreffen die Mehrheitsabstimmung.
                                  In der Agrarpolitik galt ab 1966 nicht mehr das Prinzip der
                                  Einstimmigkeit, womit Frankreich unzufrieden war und den
   2                              Ratssitzungen fern blieb. Inhalt der Luxemburger Vereinba-
                                  rungen ist, dass bei einer für einen Mitgliedstaat wichtigen
                                  Frage auch dann bis zur Einstimmigkeit zu verhandeln ist,
                                  wenn im EWGV nur eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen
                                  ist. Bis zur Einstimmigkeit verhandeln bedeutet, dass es keine
   4                              Mehrheitsentscheidung gibt, sondern dass ein Kompromiss
                                  gesucht werden muss, dem alle zustimmen. Der Beschluss von
                                  Ioannina, der bestimmten, in der praktischen Anwendung
                                  hauptsächlich südeuropäischen, Staaten eine Verhinderungs-
                                  möglichkeit einräumte, hat eine vergleichbare Zielrichtung wie
                                  die Luxemburger Vereinbarung. Die Vereinbarungen waren
                                  nicht rechtswirksam, ihnen ist aber trotzdem in verschiedenen
                                  Fällen Folge geleistet worden.
          Hilfsorgane des Ministerrates  Hilfsorgane des Rates sind der Ausschuss der Ständigen
                                  Vertreter und das Generalsekretariat.


                                     Art. 240 AEUV – Hilfsorgane
                                     (1) Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der
                                     Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die
                                     Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertrage-
                                     nen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in
   2                                 der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, Verfahrensbe-
                                     schlüsse fassen.
                                     (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das
   2                                 einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.
                                     Der Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Organisation
                                     des Generalsekretariats.
   2

                                  In Art. 16 VII EUV, Art. 240 AEUV ist der „Ausschuss der
   2                              Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten“ normiert. Die Stän-
                                  digen Vertreter können als nationalen Botschafter der MS bei
   2                              der Europäischen Union bezeichnet werden. Da die Union
                                  Rechtspersönlichkeit besitzt, unterhalten die MS auch eine
   2      COREPER                 Art diplomatische Beziehung zu ihnen.
                                     Die gebräuchliche französische Abkürzung für den Aus-
                                  schuss ist „COREPER“ und steht für „Comité des Représentants
   2                              Permanents“. Der COREPER hat keine Entscheidungsbefugnis,
                                  unterstützt aber den Rat und bereitet seine Entscheidungen
   2                              vor. Den Vorsitz führt jeweils das Land, welches auch im Rat
                                  den Vorsitz innehat. In der Praxis kommt dem Gremium po-
                                  litisch eminente Bedeutung zu, weil es die Entscheidungen des
   2                              Rates vorbereitet und Aufträge des Rates ausführt. Im CORE-
                                  PER wird die eigentliche Kompromiss- und Einigungsarbeit
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