Page 129 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.5 • Organe der Union
allerdings zu einem kohärenten und effizienten Handeln der
Kommission führen können, Art. 17 VI lit. b) EUV. Die Ge-
schäftsbereiche werden vom Präsidenten gegliedert und auf-
geteilt, ihm steht ein jederzeitiges Änderungsrecht zu. Ferner
ernennt er die Vizepräsidenten. Die nach dem Rücktritt der
Santer-Kommission im Jahre 1999 entstandene Rücktrittspra-
xis wurde nunmehr durch Absatz VI UAbs. 1 primärrechtlich
verankert. Danach kann der Präsident einen Kommissar zum
Rücktritt zwingen. Als Rücktrittsgründe kommen hauptsäch-
lich eine schwere Verfehlung nach Art. 247 AEUV, die auch zu
einer Amtsenthebung durch den EuGH führen kann (s. Antrag
gegen Bangemann, ABl. 1999 C 314/2, der später zurückge-
zogen wurde) und eine Verletzung der Unabhängigkeit nach
Art. 245 I AEUV in Betracht. Nachfolgeregelungen für zurück-
getretene oder verstorbene Kommissionsmitglieder enthält
Art. 246 AEUV.
Bestandteil der Kommission ist ebenfalls der Hohe Vertreter Hoher Vertreter für die Außen-
für Außen- und Sicherheitspolitik, Art. 18 EUV. Er wird vom und Sicherheitspolitik
Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und nach Zustim-
mung des Kommissionspräsidenten ernannt. Er leitet die Au-
ßen- und Sicherheitspolitik der EU, den auswärtigen Dienst der
EU und führt, als Kommissionsmitglied (!), den Vorsitz im Rat
„Auswärtige Angelegenheit“. Seine Aufgabe ist die Herbeifüh-
rung von Kohärenz im auswärtigen Handeln der EU.
Die Beschlussfassung im Gremium Kommission regelt
Art. 250 AEUV. Grundsätzlich sind Beschlüsse mit der Mehr-
heit der in Art. 17 IV EUV bestimmten Anzahl der Mitglieder
gefasst, also 15. Auf die Zahl der bei der Abstimmung anwe-
senden Mitglieder kommt es somit nicht an. Beschlussfähig-
keit liegt vor, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist, Art. 7 GO-Kom. Daneben existiert das Rechtsinstitut der
Ermächtigung, wonach ein Kommissar von seinen Kollegen
durch Beschluss ermächtigt wird, alleine im Namen des Kol-
legialorgans zu handeln.
Die Kommission hat, wie schon erwähnt, eine Reihe von Haushalt
Aufgaben im Haushaltsverfahren (Art. 317 AEUV). Wichtig
ist dabei, dass die Kommission die Einnahmen und Ausgaben
der EU verwaltet. Allerdings können auch die Mitgliedstaa-
ten daran beteiligt sein (EAGFL, Slg. 1979, 384). Die Kom-
mission ist dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet,
Art. 317 AEUV. Der Rat darf die Befugnisse der Kommission
in diesem Zusammenhang nicht einschränken (Kommission/
Rat, Slg. 1989, 3457).
Zur Wiederholung: Die EU-Kommission ist die „Hüterin
der Verträge“. Sie beobachtet, ob die Mitgliedstaaten und die
anderen Organe der EU das Unionsrecht auch richtig anwen-
den, sowohl das Primär- als auch das Sekundärrecht. Sie hat