Page 130 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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124 Kapitel 4 • Die Europäische Union
die Möglichkeit, einen Mitgliedstaat wegen einer Vertragsver-
letzung vor dem EuGH zu verklagen, und zögert auch nicht,
von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die Kommission hat
2 Informations- und Kontrollrechte.
Art. 337 AEUV – Recht zur Einholung von Auskünften
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommis-
4 sion alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderli-
chen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere
Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen der
Verträge festgelegt.
Die Kommission ist der „Motor“ der Union. Sie entwickelt
vielfältige Pläne, Aktionsprogramme und Studien zur EU.
Darüber hinaus führt sie die Aufsicht über die von der EU
(häufig aufgrund von Art. 352 AEUV) geschaffenen eigenen
Einrichtungen, wie die Europäische Umweltagentur und von
der Kommission geschaffenen nachgeordnete Behörden. Das
Recht zur Behördenschaffung folgt aus dem Recht zur Selbst-
organisation (Meroni, Slg. 1958, 11).
4.5.4 Die Gerichte der Union
2
Art. 19 EUV – Europäische Gerichte
2 (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichts-
hof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung bei der
2 Auslegung und Anwendung der Verträge.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe,
damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfass-
2 ten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er
wird von Generalanwälten unterstützt.
2 Das Gericht besteht aus je einem Richter je Mitgliedstaat.
Als Richter und Generalanwälte […] sind Persönlichkeiten aus-
zuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die
2 Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 AEUV erfüllen. Sie wer-
den von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen ernannt. Die Wiederernennung […] ist zulässig.
2
2 Dreigliedriges Gerichtssystem Das Gerichtssystem der EU ist dreigliedrig. Hauptakteur ist der
Gerichtshof (EuGH), dann kommt das Gericht (EuG) und der
Gerichtshof für den öffentlichen Dienst. Letzterer entscheidet
2 Streitigkeiten zwischen der EU und ihren Bediensteten. Die
Zuständigkeitsverteilung zwischen EuG und EuGH wird von
Art. 256 AEUV vorgenommen.