Page 136 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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130 Kapitel 4 • Die Europäische Union
Art. 287 AEUV – Rechnungsprüfung
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen
2 und Ausgaben der Union. Er prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Union geschaffenen
Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem
Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsfüh-
rung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
4 zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäi-
schen Union veröffentlicht wird.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungs-
mäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. […]
Haushalt der EU Der Haushalt der Union wird vollständig aus eigenen Mitteln
finanziert, nicht mehr durch Zuwendungen der Mitgliedstaa-
ten, Art. 311 I AEUV. Eigenmittel sind Beträge, die der EU un-
abhängig von ihren Aufgaben von vornherein zugewiesen sind.
Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten erhoben und
der EU zugewandt (Eigenmittelbeschluss, ABl. 2007L 163/17).
Die Union hat eigene Einnahmen aus Abschöpfungen,
Ausgleichsbeträgen, Prämien und Abgaben, die beim Agrar-
handel mit Drittstaaten erhoben werden, Zöllen, die im Handel
mit Drittstaaten nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben
2 werden, Anteil an den Mehrwertsteuereinnahmen der Mit-
gliedstaaten und einer Zuwendung der Mitgliedstaaten, die im
Verhältnis zum Bruttosozialprodukt des Mitgliedstaates steht.
2
Europäische Zentralbank Europäische Zentralbank: Im Titel VIII des AEUV, Art. 119 ff.
2 AEUV, einem Titel mit nicht gerade knapp gehaltenen Artikeln,
ist die im Rahmen der Wirtschaftskrise sehr kritisch beäugte
Wirtschafts- und Währungspolitik der EU geregelt. Nach dem
2 Willen der Regierungen der Mitgliedstaaten sollen die natio-
nalen Politiken in diesem Bereich teilweise zusammenwachsen.
2 Im Bereich der staatlichen Finanzen sind sie institutionell
mit der EZB bereits jetzt teilweise konzentriert. Die nationalen
2 staatlichen Zentralbanken (in der Bundesrepublik die Bun-
desbank) und die Europäische Zentralbank EZB bilden nach
Art. 129 AEUV und einer Satzung, die in einem Protokoll zum
2 Maastrichter EUV festgehalten ist, ein europäisches Zentral-
banksystem (ESZB). Seit dem 1.1.1999 sind die Zentralbanken
2 in den Euro-Teilnehmerländern den Rechtsakten der EZB un-
terworfen. Die EZB und das ESZB sind weisungsunabhängig,
Art. 130 AEUV, auch von Organen der EU. Die EZB hat das aus-
2 schließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten und Münzen zu
genehmigen, Art. 128 I AEUV, sie besitzt Rechtspersönlichkeit.