Page 137 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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4.5 • Organe der Union
Das Primärziel des ESZB ist die Preis- und Geldwertsta- Preis- und Geldwertstabilität
bilität in den Mitgliedstaaten. Dazu definiert und führt das
ESZB die Geldpolitik der Union aus, kontrolliert die Wech-
selkurse im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten, kontrolliert
die Währungsreserven der Mitglieder und unterstützt den
reibungslosen Lauf der Zahlungssysteme in der Union. Die
exekutiven Instrumente des ESZB, Art. 132 AEUV, sind
dem Art. 288 AEUV ähnliche Verordnungen, Entscheidun-
gen, Empfehlungen und Beschlüsse. Als lex specialis geht
Art. 132 AEUV dem Art. 288 AEUV vor. Drei Organe lenken
das ESZB: der EZB-Rat, der Verwaltungsrat und das Direkto-
rium. Sitz der EZB ist Frankfurt/Main.
- der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA), Art. 301 ff. Nebenorgane
Die wichtigsten Nebenorgane der EG sind:
- der Ausschuss der Regionen (AdR), Art. 305 ff. AEUV.
AEUV,
Die Nebenorgane unterstützen das EP, den Rat und die Kom-
mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Mitglieder
der beiden Gremien sind weisungsfrei, Art. 300 IV AEUV.
Der WSA besteht aus höchstens 350 Mitgliedern repräsen- Wirtschafts- und Sozialaus-
tativer wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Gruppen wie Ar- schuss
beitnehmer, Handwerker, Kleinunternehmer, Verbraucher etc.,
Art. 300 II, 301 AEUV. Die Aufgaben des WSA sind rein bera-
tender Natur. Er muss obligatorisch von anderen EU-Organen
vor dem Erlass einer Maßnahme angehört werden, wenn dies in
den Verträgen so geregelt ist. Abgesehen davon kann der WSA
auch eigenmotivierte Stellungnahmen abgeben oder jederzeit
von anderen Organen um eine Stellungnahme gebeten werden
(fakultative Stellungnahme). Die Verletzung einer obligatori-
schen Anhörung kann zur Nichtigkeit des Rechtsakts führen.
Pro Jahr werden vom WSA ca. 250 Stellungnahmen abgegeben.
Wohl als politische Antwort auf Kritik an einer etwaigen Ausschuss der Regionen
zu weitgehenden Zentralisierung der Tätigkeit der EU ist 1993
durch den Maastrichter Unionsvertrag ein Regionenausschuss
(AdR, Art. 305 ff. AEUV) in den damaligen EGV eingeführt
worden. Die deutschen Bundesländer haben die Schaffung des
Ausschusses vehement unterstützt, um eine bessere Repräsen-
tation auf EU-Ebene zu erhalten. Mit dem AdR soll nicht zu-
letzt auch eine mögliche Bürgerferne der EU eingedämmt wer-
den. Europäische Regionen und lokale Gebietskörperschaften
sollen mit Hilfe des Ausschusses an dem Teil der Rechtsetzung
der Union beratend teilnehmen, der regionale Fragen betrifft.
Der AdR promoviert den Subsidiaritätsgrundsatz, welcher in
Art. 5 III EUV festgehalten ist. Nach diesem Prinzip sollen die
Gemeinschaften nur dann eine (konkurrierende) Regelungs-