Page 137 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          4.5  •  Organe der Union


            Das Primärziel des ESZB ist die Preis- und Geldwertsta-  Preis- und Geldwertstabilität
          bilität in den Mitgliedstaaten. Dazu definiert und führt das
          ESZB die Geldpolitik der Union aus, kontrolliert die Wech-
          selkurse im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten, kontrolliert
          die Währungsreserven der Mitglieder und unterstützt den
          reibungslosen Lauf der Zahlungssysteme in der Union. Die
          exekutiven Instrumente des ESZB, Art.  132  AEUV, sind
          dem Art. 288 AEUV ähnliche Verordnungen, Entscheidun-
          gen, Empfehlungen und Beschlüsse. Als lex specialis geht
          Art. 132 AEUV dem Art. 288 AEUV vor. Drei Organe lenken
          das ESZB: der EZB-Rat, der Verwaltungsrat und das Direkto-
          rium. Sitz der EZB ist Frankfurt/Main.
          -   der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA), Art. 301 ff.   Nebenorgane
            Die wichtigsten Nebenorgane der EG sind:
          -   der Ausschuss der Regionen (AdR), Art. 305 ff. AEUV.
            AEUV,


          Die Nebenorgane unterstützen das EP, den Rat und die Kom-
          mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Mitglieder
          der beiden Gremien sind weisungsfrei, Art. 300 IV AEUV.
            Der WSA besteht aus höchstens 350 Mitgliedern repräsen-  Wirtschafts- und Sozialaus-
          tativer wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Gruppen wie Ar-   schuss
          beitnehmer, Handwerker, Kleinunternehmer, Verbraucher etc.,
          Art. 300 II, 301 AEUV. Die Aufgaben des WSA sind rein bera-
          tender Natur. Er muss obligatorisch von anderen EU-Organen
          vor dem Erlass einer Maßnahme angehört werden, wenn dies in
          den Verträgen so geregelt ist. Abgesehen davon kann der WSA
          auch eigenmotivierte Stellungnahmen abgeben oder jederzeit
          von anderen Organen um eine Stellungnahme gebeten werden
          (fakultative Stellungnahme). Die Verletzung einer obligatori-
          schen Anhörung kann zur Nichtigkeit des Rechtsakts führen.
          Pro Jahr werden vom WSA ca. 250 Stellungnahmen abgegeben.
            Wohl als politische Antwort auf Kritik an einer etwaigen   Ausschuss der Regionen
          zu weitgehenden Zentralisierung der Tätigkeit der EU ist 1993
          durch den Maastrichter Unionsvertrag ein Regionenausschuss
          (AdR, Art. 305 ff. AEUV) in den damaligen EGV eingeführt
          worden. Die deutschen Bundesländer haben die Schaffung des
          Ausschusses vehement unterstützt, um eine bessere Repräsen-
          tation auf EU-Ebene zu erhalten. Mit dem AdR soll nicht zu-
          letzt auch eine mögliche Bürgerferne der EU eingedämmt wer-
          den. Europäische Regionen und lokale Gebietskörperschaften
          sollen mit Hilfe des Ausschusses an dem Teil der Rechtsetzung
          der Union beratend teilnehmen, der regionale Fragen betrifft.
          Der AdR promoviert den Subsidiaritätsgrundsatz, welcher in
          Art. 5 III EUV festgehalten ist. Nach diesem Prinzip sollen die
          Gemeinschaften nur dann eine (konkurrierende) Regelungs-
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