Page 316 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 316

–
                                                                 311
          Glossar


          Cassis-Formel  nach dem EuGH, gilt für mengen-  Dritter  ist ein juristischer Terminus für eine am Sach-
          mäßige  Beschränkungen  und  Maßnahmen  gleicher   verhalt nicht beteiligte Person, ein Synonym für „die
          Wirkung: der innerunionale Handel ist soweit einge-  anderen Personen“.
          schränkt, dass Hemmnisse aus bestimmten Rechtferti-
          gungsgründen hingenommen werden müssen.  Drittwirkung  Rechtswirkung nicht nur zwischen Be-
                                              teiligten, sondern auch auf andere.
          Charta der Vereinten Nationen  auch UNO-Charta, völ-
          kerrechtlicher Vertrag, mit dem die Vereinten Nationen   Dual-Use-Güter  Waren, die zivil und militärisch nutz-
          gegründet wurden. Die Charta stellt so etwas wie das   bar sind.
          Grundgesetz der Staaten dar.
                                              Dumping  marktschädigender Import von Erzeugnis-
          Charta von Paris  Erklärung der OSZE-Staaten über ge-  sen zu einem Preis, der den normalen Wert der Ware
          meinsame Prinzipien, Demokratie als einzige Staats-  und auch den Preis im Exportland unterschreitet.
          form, Menschenrechte und Grundfreiheiten als von
          Geburt an den Menschen eigenen Rechten.  EAGFL  Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds
                                              für die Landwirtschaft, der EAGFL finanziert die EU-
          COREPER  Comité des Représentantes Permanents –   Ausgaben für den Agrarmarkt.
          Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten.
                                              ECU  Europäische  Währungseinheit, European Cur-
          Dassonville-Formel  Definition des EuGH für Maß-  rency Unit, Rechnungseinheit des Europäischen Wäh-
          nahmen gleicher Wirkung: Jede Handelsregelung der   rungssystems (EWS), Vorläufer des EURO.
          Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerunionalen
          Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder   EEA  Einheitliche Europäische Akte, Ergänzung der da-
          potentiell zu behindern, ist wie eine mengenmäßige   maligen Gemeinschaftsverträge im Jahre 1986. Festle-
          Beschränkung anzusehen.             gung der EPZ.
          Deklaratorische Wirkung  bestätigende Wirkung. Ge-  Effet utile  Auslegungsregel für das Unionsrecht, wo-
          genteil von konstitutiver, schaffender Wirkung.  nach eine Norm so auszulegen ist, dass sie möglichst
                                              wirksam ist.
          Demokratieprinzip  Prinzip, nach dem die Staatsge-
          walt dem Volk zusteht, Volksherrschaft. Ist beim EP   EFTA  European Free Trade Association, Europäische
          noch nicht vollständig verwirklicht.  Freihandelszone: Handelsvertrag vier europäischer
                                              Staaten, durch der EWRV mit der EU verbunden.
          Devisen  sind Zahlungsansprüche im Ausland in frem-
          der Währung.                        EG  Europäische Gemeinschaft, bis 1993 Europäische
                                              Wirtschaftsgemeinschaft, seit 1.12.2009 existiert sie
          Dienstleistungsfreiheit  Recht, im Ausland Dienstleis-  nicht mehr.
          tungen anzubieten und zu erbringen. Geschützt sind
          auch Begleitrechte.                 EU-Kommissare/innen  Mitglieder  des EU-Organs
                                              Kommission, jede/r Kommissar/in ist für verschiedene
          Diplomatischer/konsularischer Schutz  umfassender   Materien zuständig.
          Schutz und Betreuung eigener Staatsangehöriger im
          Ausland.                            EU-Kommission  Organ der Gemeinschaften, quasi die
                                              „Hüterin der Unionsverträge“.
          Direkter Vollzug  Umsetzung des Gemeinschaftsrechts
          durch EU-eigene Behörden. Bsp. Kartellrecht, Beamten-  EGKS  Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
          recht.                              auch Montanunion genannt. Der Vertrag lief 2002 aus,
                                              seitdem unterfallen Kohle und Stahl auch dem AEUV.
          Diskriminierungsverbot  allgemein das  Verbot der
          Schlechterbehandlung einer Person oder Sache ge-  EGKSV  Vertrag über die EGKS: EGMR: Europäischer
          genüber einer anderen; es gibt im AEUV viele Ausprä-  Menschenrechtsgerichtshof, Gerichtshof der EMRK,
          gungen.                             Sitz: Straßburg.

          Dogmatik  wissenschaftliche theoretische Durchdrin-  EGMRE  Entscheidungen des EGMR: EU-Präsident-
          gung und Lehre von der juristischen Materie.  schaft: die Präsidentschaft führt den Vorsitz im Minis-
                                              terrat und hat daher eine gute Möglichkeit, politische
                                              Impulse zu geben.
   311   312   313   314   315   316   317   318   319   320   321