Page 311 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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306  Kapitel 8  •  Klausurfall


                                     Das Umweltrecht kennt überdies noch die Besonderheit
                                  des Verbandsklagerechts in § 2 I Nr. 1 UmwRG zur Umsetzung
                                  der UmweltrechtsbehelfsRL 2003/35/EG (ABl. 2003L 156/17).
   2                              Der Gesetzgeber hat sich dabei einer restriktiven Richtlinien-
                                  umsetzung bedient, deren Rechtmäßigkeit im Anwendungs-
                                  bereich des Unionsrechts zumindest zweifelhaft ist. Nach § 2 I
                                  Nr. 1 UmwRG dürfen Verbände, ohne eine Verletzung eigener
                                  Rechte geltend zu machen, Rechtsbehelfe gegen bestimmte
                                  Entscheidungen einlegen, wenn sie geltend machen, dass eine
                                  diesbezügliche Entscheidung oder ihre Unterlassung den Um-
                                  weltschutz dienende Rechtvorschriften „Rechte Einzelner“ be-
                                  gründen. Die weiterhin bestehende Schutznormakzessorietät
                                  der Stellvertreterklage begrenzt die praktische Wirksamkeit
                                  der Vorschrift in erheblicher Weise.
                                     Bei unmittelbar geltenden Unionsrechtsakten, die dem
                                  einzelnen kein subjektives Recht verleihen, aber ohne Um-
                                  setzung in den nationalen Rechtsordnungen wirksam sind
   8                              (▶ Abschn. 5.1.1, bei „Richtlinien“) ist dann die Klagebefugnis
                                  mangels Eingreifens von EU-Recht anhand der Schutznorm-
                                  theorie zu bestimmen und die Begründetheit der Klage, d. h.
                                  die Rechtsverletzung, anhand der in Rede stehenden Unions-
                                  norm zu untersuchen.



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