Page 311 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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306 Kapitel 8 • Klausurfall
Das Umweltrecht kennt überdies noch die Besonderheit
des Verbandsklagerechts in § 2 I Nr. 1 UmwRG zur Umsetzung
der UmweltrechtsbehelfsRL 2003/35/EG (ABl. 2003L 156/17).
2 Der Gesetzgeber hat sich dabei einer restriktiven Richtlinien-
umsetzung bedient, deren Rechtmäßigkeit im Anwendungs-
bereich des Unionsrechts zumindest zweifelhaft ist. Nach § 2 I
Nr. 1 UmwRG dürfen Verbände, ohne eine Verletzung eigener
Rechte geltend zu machen, Rechtsbehelfe gegen bestimmte
Entscheidungen einlegen, wenn sie geltend machen, dass eine
diesbezügliche Entscheidung oder ihre Unterlassung den Um-
weltschutz dienende Rechtvorschriften „Rechte Einzelner“ be-
gründen. Die weiterhin bestehende Schutznormakzessorietät
der Stellvertreterklage begrenzt die praktische Wirksamkeit
der Vorschrift in erheblicher Weise.
Bei unmittelbar geltenden Unionsrechtsakten, die dem
einzelnen kein subjektives Recht verleihen, aber ohne Um-
setzung in den nationalen Rechtsordnungen wirksam sind
8 (▶ Abschn. 5.1.1, bei „Richtlinien“) ist dann die Klagebefugnis
mangels Eingreifens von EU-Recht anhand der Schutznorm-
theorie zu bestimmen und die Begründetheit der Klage, d. h.
die Rechtsverletzung, anhand der in Rede stehenden Unions-
norm zu untersuchen.
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