Page 307 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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302  Kapitel 8  •  Klausurfall


                                  mehr im Ungewissen, ob die ihm gewährte Beihilfe rechtmäßig
                                  oder rechtswidrig war. Also kann die Jahresfrist in dieser Konstel-
                                  lation nicht anwendbar sein. Ansonsten würde die Rückforderung
   2                              der zu Unrecht gezahlten Beträge praktisch unmöglich gemacht,
                                  was auch hier einen Verstoß gegen das Effizienzgebot bedeuten
                                  würde. Im Ergebnis lässt sich somit feststellen, dass der Rücknah-
                                  mebescheid noch nicht verfristet ergangen ist.
                                  C. Ergebnis
                                  Eine Rechtsbeeinträchtigung der Firma A ist nicht gegeben. Folg-
                                  lich ist ihre Klage zwar zulässig, aber unbegründet.


                                  8.3   Exkurs zum Fall: Deutsches
                                        Verwaltungsrecht und Unionsrecht

                                  Der Verwaltungsvollzug von Unionsrecht wirft noch einige
                                  weitere Fragen auf, die in dem obigen Beispielsfall nicht weiter
   8                              erörtert worden sind. Hierauf soll im Folgenden jedoch noch
                                  eingegangen werden.


                                  8.3.1  Rückforderung von Unionsbeihilfen

                                  Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall der Rückforderung
   2                              von Unionsbeihilfen, das sind Beihilfen, die die Union gegen-
                                  über einzelnen Marktteilnehmern gewährt. Diese sind z. B. im
                                  Agrarbereich sehr häufig anzutreffen. Nach dem Urteil in der
   2                              Rechtssache Oelmühle (EuGH, 1998-I, 4767) ist eine Berufung
                                  auf den Wegfall der Bereicherung dann möglich, wenn
   2                              -   der Empfänger der Beihilfe bereits zum Zeitpunkt der
                                     Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Ver-
   2                              -  mögensvorteil durch die Zahlung des nach Unionsrecht
                                     vorgesehenen Richtpreises weitergegeben hat und
   2                              -   ein eventueller Regressanspruch gegen seine Lieferanten
                                     wertlos wäre.
                                      Hierfür ist jedoch Voraussetzung,
                                  -
   2                              -   dass zunächst der gute Glaube des Empfängers nachge-
                                     wiesen ist und
   2                                  dass insoweit die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei
                                     der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistungen.
   2                              Das letzte Element kommt dem Leser sicherlich schon be-
                                  kannt vor, es ist wiederum das Prinzip der Nichtdiskrimi-
                                  nierung. Zu beachten ist, dass dieses Urteil nach Aussage des
   2                              EuGH nicht auf staatliche Beihilfen zu übertragen ist, der An-
                                  wendungsbereich dieser Rechtsprechung ist auf den Bereich
                                  der Unionsbeihilfen beschränkt. Die beiden Beihilfearten
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