Page 307 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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302 Kapitel 8 • Klausurfall
mehr im Ungewissen, ob die ihm gewährte Beihilfe rechtmäßig
oder rechtswidrig war. Also kann die Jahresfrist in dieser Konstel-
lation nicht anwendbar sein. Ansonsten würde die Rückforderung
2 der zu Unrecht gezahlten Beträge praktisch unmöglich gemacht,
was auch hier einen Verstoß gegen das Effizienzgebot bedeuten
würde. Im Ergebnis lässt sich somit feststellen, dass der Rücknah-
mebescheid noch nicht verfristet ergangen ist.
C. Ergebnis
Eine Rechtsbeeinträchtigung der Firma A ist nicht gegeben. Folg-
lich ist ihre Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
8.3 Exkurs zum Fall: Deutsches
Verwaltungsrecht und Unionsrecht
Der Verwaltungsvollzug von Unionsrecht wirft noch einige
weitere Fragen auf, die in dem obigen Beispielsfall nicht weiter
8 erörtert worden sind. Hierauf soll im Folgenden jedoch noch
eingegangen werden.
8.3.1 Rückforderung von Unionsbeihilfen
Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall der Rückforderung
2 von Unionsbeihilfen, das sind Beihilfen, die die Union gegen-
über einzelnen Marktteilnehmern gewährt. Diese sind z. B. im
Agrarbereich sehr häufig anzutreffen. Nach dem Urteil in der
2 Rechtssache Oelmühle (EuGH, 1998-I, 4767) ist eine Berufung
auf den Wegfall der Bereicherung dann möglich, wenn
2 - der Empfänger der Beihilfe bereits zum Zeitpunkt der
Bewilligung der Beihilfe den sich daraus ergebenden Ver-
2 - mögensvorteil durch die Zahlung des nach Unionsrecht
vorgesehenen Richtpreises weitergegeben hat und
2 - ein eventueller Regressanspruch gegen seine Lieferanten
wertlos wäre.
Hierfür ist jedoch Voraussetzung,
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2 - dass zunächst der gute Glaube des Empfängers nachge-
wiesen ist und
2 dass insoweit die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei
der Rückforderung rein nationaler finanzieller Leistungen.
2 Das letzte Element kommt dem Leser sicherlich schon be-
kannt vor, es ist wiederum das Prinzip der Nichtdiskrimi-
nierung. Zu beachten ist, dass dieses Urteil nach Aussage des
2 EuGH nicht auf staatliche Beihilfen zu übertragen ist, der An-
wendungsbereich dieser Rechtsprechung ist auf den Bereich
der Unionsbeihilfen beschränkt. Die beiden Beihilfearten