Page 303 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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298  Kapitel 8  •  Klausurfall


                                  Fall, wenn der Bescheid des Landes Rheinland-Pfalz die nach
                                  § 35 S. 1 Rh.-Pf. VwVfG an einen Verwaltungsakt zu stellenden
                                  Voraussetzungen erfüllt. Das ist bei dem Bescheid des Landes als
   2                              hoheitlicher Maßnahme unproblematisch gegeben. Somit ist die
                                  Anfechtungsklage die statthafte Klageart.
                                  III. Klagebefugnis
          Möglichkeitstheorie     Fraglich ist, ob A klagebefugt ist. Nach § 42 II VwGO ist dafür erfor-
                                  derlich, dass der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen
                                  Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für „geltend
                                  machen“ ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreichend
                                  („Möglichkeitstheorie“). Es könnte sein, dass A durch die Rück-
                                  forderung in ihren Rechten aus Art. 2 I GG, der nach Art. 19 III GG
                                  auch für juristische Personen gilt, verletzt ist, da die Rückforde-
                                  rung ihre allgemeine Handlungsfreiheit in finanzieller Hinsicht
                                  beeinträchtigt.
                                  IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
                                  Ein Vorverfahren gegen den Rückforderungsbescheid muss nicht
   8                              durchgeführt werden, da er von einer obersten Landesbehörde
                                  erlassen worden ist, § 68 I Nr. 1 VwGO. [Anmerkung: Das Vor-
                                  verfahren wurde in einigen Bundesländern weitgehend abge-
                                  schafft.]
                                  V. Klagegegner, § 78 VwGO
                                  Klagegegner ist das Land Rheinland-Pfalz, § 78 I Nr. 1 VwGO. [In
                                  Bayern im Rahmen der Begründetheit prüfen.]
   2      Hier darf man etwas unter-  VI. Sonstige Prozessvoraussetzungen
                                  Die weiteren Prozessvoraussetzungen wie Form- und Fristerfor-
          stellen, sonst nie.     dernisse sind mangels näherer Angaben im Sachverhalt als ge-
   2                              geben anzusehen.
                                  VII. Zwischenergebnis
   2                              Die Klage von A gegen den Bescheid ist als Anfechtungsklage zum
                                  VG zulässig.
   2                              B. Begründetheit
                                  Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig
                                  und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I
   2                              1 VwGO.
                                  I. Rechtsgrundlage
   2                              Als in die Rechte des Einzelnen eingreifendes Verwaltungshan-
                                  deln bedarf der Rückforderungsbescheid einer Rechtsgrundlage,
                                  welche hier in § 48 I, II VwVfG zu sehen ist.
   2                              II. Formelle Rechtmäßigkeit
                                  Mangels Hinweisen im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass
   2                              der Rücknahmebescheid formell rechtmäßig ist.
                                  III. Materielle Rechtmäßigkeit
   2                              Zu untersuchen ist, ob der Bescheid auch materiell rechtmäßig ist.
                                  1. Rechtswidriger Verwaltungsakt
                                  Die Beihilfegewährung war rechtswidrig, wie der EuGH in seinem
                                  Urteil Alcan I (s. o.) rechtsverbindlich festgestellt hat.
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