Page 308 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 308
8
303
8.3 • Exkurs zum Fall: Deutsches Verwaltungsrecht und Unionsrecht
seien nicht vergleichbar, da insbesondere den Agrarbeihilfen
der Wettbewerbsvorteil, welcher nationalen Unternehmen
durch staatliche Beihilfen eingeräumt werde, fehle (EuGH,
a. a. O.).
8.3.2 Rückzahlung der gezahlten Beihilfe
Nach Änderung des VwVfG sind nach § 49 a I 1 VwVfG bereits
erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden
ist. Laut dieser Vorschrift müsste A in dem geschilderten Fall
die gewährte Beihilfe in Höhe von 8 Millionen DM zurück-
zahlen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung, § 49 a II 1 VwVfG.
Problematisch ist jedoch, dass nach dem vorliegend an- Wichtig: Unterschied bzgl. des
wendbaren § 818 III BGB A das bereits verbrauchte – das heißt Vertrauensschutzes, ob eine
ausgegebene – Geld, nicht zurückzuzahlen braucht. Diese Be- Unionsbeihilfe oder eine staat-
rufung auf den „Wegfall der Bereicherung“ steht allerdings liche Beihilfe vorliegt
wiederum, wie der Vertrauensschutz des § 48 II VwVfG,
unter dem Vorbehalt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens.
§ 49 a II 2 VwVfG regelt, dass sich der Begünstigte, nicht auf
den Wegfall der Bereicherung berufen kann, soweit er die Um-
stände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,
die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben. In
diesem Zusammenhang wären dann wiederum die gleichen
Gesichtspunkte anzuführen, die der Gewährung von Vertrau-
ensschutz nach § 48 II VwVfG entgegenstanden und in der
Klausur weiter oben bereits aufgezählt wurden. Insoweit wäre
dann in einer Klausurlösung nur nach oben zu verweisen und
im Ergebnis festzuhalten, dass die A die gezahlten Leistungen
wieder zurückzahlen muss.
8.3.3 Aufschiebende Wirkung
von Rechtsmitteln
§ 80 I VwGO schreibt die aufschiebende Wirkung von gegen
einen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsmitteln (Wider-
spruch / Anfechtungsklage) vor. Bei Verwaltungsakten, die
auf Unionsrecht gestützt sind, verstößt dieses Prinzip gegen
den Grundsatz der einheitlichen Anwendung von EU-Recht in
allen Mitgliedstaaten und, was vielleicht noch schwerer wiegt,
gegen den Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Uni-
onsrechts. Aus diesem Grunde ist nach der vorzugswürdigen
h. M. § 80 II Nr. 4 VwGO unionsrechtskonform dahingehend