Page 308 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          8.3  •  Exkurs zum Fall: Deutsches Verwaltungsrecht und Unionsrecht


          seien nicht vergleichbar, da insbesondere den Agrarbeihilfen
          der Wettbewerbsvorteil, welcher nationalen Unternehmen
          durch staatliche Beihilfen eingeräumt werde, fehle (EuGH,
          a. a. O.).


          8.3.2  Rückzahlung der gezahlten Beihilfe


          Nach Änderung des VwVfG sind nach § 49 a I 1 VwVfG bereits
          erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt
          mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden
          ist. Laut dieser Vorschrift müsste A in dem geschilderten Fall
          die gewährte Beihilfe in Höhe von 8 Millionen DM zurück-
          zahlen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Vorschriften des
          Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge-
          rechtfertigten Bereicherung, § 49 a II 1 VwVfG.
            Problematisch ist jedoch, dass nach dem vorliegend an-  Wichtig: Unterschied bzgl. des
          wendbaren § 818 III BGB A das bereits verbrauchte – das heißt   Vertrauensschutzes, ob eine
          ausgegebene – Geld, nicht zurückzuzahlen braucht. Diese Be-  Unionsbeihilfe oder eine staat-
          rufung auf den „Wegfall der Bereicherung“ steht allerdings   liche Beihilfe vorliegt
          wiederum, wie der Vertrauensschutz des §  48  II VwVfG,
          unter dem Vorbehalt der Schutzwürdigkeit des Vertrauens.
          § 49 a II 2 VwVfG regelt, dass sich der Begünstigte, nicht auf
          den Wegfall der Bereicherung berufen kann, soweit er die Um-
          stände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,
          die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben. In
          diesem Zusammenhang wären dann wiederum die gleichen
          Gesichtspunkte anzuführen, die der Gewährung von Vertrau-
          ensschutz nach § 48 II VwVfG entgegenstanden und in der
          Klausur weiter oben bereits aufgezählt wurden. Insoweit wäre
          dann in einer Klausurlösung nur nach oben zu verweisen und
          im Ergebnis festzuhalten, dass die A die gezahlten Leistungen
          wieder zurückzahlen muss.


          8.3.3  Aufschiebende Wirkung
                von Rechtsmitteln


          § 80 I VwGO schreibt die aufschiebende Wirkung von gegen
          einen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsmitteln (Wider-
          spruch / Anfechtungsklage) vor. Bei Verwaltungsakten, die
          auf Unionsrecht gestützt sind, verstößt dieses Prinzip gegen
          den Grundsatz der einheitlichen Anwendung von EU-Recht in
          allen Mitgliedstaaten und, was vielleicht noch schwerer wiegt,
          gegen den Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Uni-
          onsrechts. Aus diesem Grunde ist nach der vorzugswürdigen
          h. M. § 80 II Nr. 4 VwGO unionsrechtskonform dahingehend
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