Page 74 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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68 Kapitel 3 • Der Europarat und die EMRK
Das Verfahren einer Individualbeschwerde verläuft wie
- Beschwerdeeinlegung bei der Kanzlei des Gerichtshofes,
folgt:
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2 - Registrierung der Beschwerde,
Überweisung an die Gerichtskammer (sieben Richter),
-
3 - Ernennung eines Kammerberichterstatters,
Prüfung der Beschwerde durch den Einzelrichter/Aus-
- Bei Unzulässigkeit folgt die Abweisung,
schuss/Kammer,
-
-
Bei Zulässigkeit folgt Verweisung an eine Kammer,
- Tatsachenermittlung des Gerichts und Einreichung der
Schriftsätze der Parteien,
-
mündliche Verhandlung,
-
Erörterung der Möglichkeiten eines Vergleichs,
- Urteil der Kammer oder der Großen Kammer (17 Rich-
ter),
In Ausnahmefällen kann die Große Kammer als Beru-
- Urteile der Großen Kammer sind immer Endurteile und
fungsinstanz angerufen werden (Art. 43 EMRK),
unanfechtbar.
3.3 Zulässigkeit und Begründetheit
einer Beschwerde
2 Um erfolgreich zu sein, muss eine vor dem EGMR erhobene
Beschwerde zulässig und begründet sein.
2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die Vorschriften,
die erfüllt sein müssen, damit sich das angerufene Gericht
2 überhaupt mit der Klage oder der Beschwerde befasst, wie z. B.
die Beschwerdebefugnis oder eine Frist. In der Begründetheit
untersucht das Gericht dann, ob die behauptete Rechtsgutver-
2 letzung vorliegt, d. h., ob die Vorschrift der EMRK durch das
staatliche Handeln in ungerechtfertigter Weise verletzt worden
2 ist.
In einer Klausur oder Hausarbeit ist immer darauf zu
2 achten, dass bei einer unzulässigen Beschwerde immer noch
durch ein Hilfsgutachten die Begründetheit zu prüfen ist, da
der Bearbeiter ein Gutachten zur Rechtslage abgeben soll.
2 Demgegenüber weist der EGMR in der Praxis unzulässige Be-
schwerde einfach zurück und befasst sich mit den Fragen der
2 Begründetheit nicht mehr.
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