Page 74 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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68   Kapitel 3  •  Der Europarat und die EMRK


                                     Das Verfahren einer Individualbeschwerde verläuft wie
                                  -   Beschwerdeeinlegung bei der Kanzlei des Gerichtshofes,
                                  folgt:
                                  -
   2                              -   Registrierung der Beschwerde,
                                      Überweisung an die Gerichtskammer (sieben Richter),
                                  -
   3                              -   Ernennung eines Kammerberichterstatters,
                                      Prüfung der Beschwerde durch den Einzelrichter/Aus-
                                  -   Bei Unzulässigkeit folgt die Abweisung,
                                     schuss/Kammer,
                                  -
                                  -
                                      Bei Zulässigkeit folgt Verweisung an eine Kammer,
                                  -   Tatsachenermittlung des Gerichts und Einreichung der
                                     Schriftsätze der Parteien,
                                  -
                                      mündliche Verhandlung,
                                  -
                                      Erörterung der Möglichkeiten eines Vergleichs,
                                  -   Urteil der Kammer oder der Großen Kammer (17 Rich-
                                     ter),
                                      In Ausnahmefällen kann die Große Kammer als Beru-
                                  -   Urteile der Großen Kammer sind immer Endurteile und
                                     fungsinstanz angerufen werden (Art. 43 EMRK),
                                     unanfechtbar.


                                  3.3   Zulässigkeit und Begründetheit
                                        einer Beschwerde
   2                              Um erfolgreich zu sein, muss eine vor dem EGMR erhobene

                                  Beschwerde zulässig und begründet sein.
   2                                 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die Vorschriften,
                                  die erfüllt sein müssen, damit sich das angerufene Gericht
   2                              überhaupt mit der Klage oder der Beschwerde befasst, wie z. B.
                                  die Beschwerdebefugnis oder eine Frist. In der Begründetheit
                                  untersucht das Gericht dann, ob die behauptete Rechtsgutver-
   2                              letzung vorliegt, d. h., ob die Vorschrift der EMRK durch das
                                  staatliche Handeln in ungerechtfertigter Weise verletzt worden
   2                              ist.
                                     In einer Klausur oder Hausarbeit ist immer darauf zu
   2                              achten, dass bei einer unzulässigen Beschwerde immer noch
                                  durch ein Hilfsgutachten die Begründetheit zu prüfen ist, da
                                  der Bearbeiter ein Gutachten zur Rechtslage abgeben soll.
   2                              Demgegenüber weist der EGMR in der Praxis unzulässige Be-
                                  schwerde einfach zurück und befasst sich mit den Fragen der
   2                              Begründetheit nicht mehr.


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