Page 13 - The Court of Appeal for Specialized Cases_german
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Das Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen 13
Abteilung zur Jugend- und Familiensache
Die Abteilung zur Jugend- und Familiensache ist ermächtigt,
ein von einem Jugend- und Familiengericht gefälltes Urteil oder dessen
Anordnung zu revidieren, wobei die Zivil- bzw. Kriminalprozessordnung
im Berufungsprozess zum Einsatz kommt, weil der Fall m.m sein
kann. Spricht das Jugend- und Familiengericht das Urteil über oder die
Anordnung von folgenden Maßnahmen aus, wird eine Revision
unterbunden:
• Maßnahme gemäß §74 (1) und (4) StGB,
• Maßnahme für Kinder oder Jugendliche gemäß Jugend- und
Familiengesetz und Prozessordnung für Jugend und Familie
2010 §142, mit Ausnahme des Falles, in dem Kinder und
Jugendliche mit der Maßnahme der Verwahrung über drei
Jahre hinaus zum erzieherischen Zweck verurteilt werden
oder
• Maßnahme für Kinder oder Jugendliche gemäß Jugend- und
Familiengesetz und Prozessordnung für Jugend und Familie
2010 §143, mit Ausnahme des Falles, in dem die Maximaldauer
der Verwahrung über drei Jahre hinausgeht
Was Fälle, für die eine Revision unterbunden werden, betrifft,
vermag allerdings das Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen
die Revision zu überprüfen, falls der oder die Oberste Richter:in des
zentralen Familien- und Jugendgerichts oder ein/-e Oberrichter:in des
Familien- und Jugendgerichts oder ein/-e Oberrichter:in der Abteilung
für Jugend und Familie eines Provinzgerichts das ausgesprochene
Urteil für problematisch hält und es somit vom Berufungsgericht zur
Erfassung von Spezialfällen zu revidieren ist. (Gemäß Jugend- und
Familiengesetz und Prozessordnung für Jugend und Familie 2010 §181)