Page 13 - The Court of Appeal for Specialized Cases_german
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Das Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen   13


               Abteilung zur Jugend- und Familiensache


                   Die Abteilung zur Jugend- und Familiensache ist ermächtigt,
            ein von einem Jugend- und Familiengericht gefälltes Urteil oder dessen
            Anordnung zu revidieren, wobei die Zivil- bzw. Kriminalprozessordnung
            im Berufungsprozess zum Einsatz kommt, weil der Fall m.m sein
            kann. Spricht das Jugend- und Familiengericht das Urteil über oder die
            Anordnung von folgenden Maßnahmen aus, wird eine Revision
            unterbunden:

                   •  Maßnahme gemäß §74 (1) und (4) StGB,
                   •  Maßnahme für Kinder oder Jugendliche gemäß Jugend- und
                     Familiengesetz und Prozessordnung für Jugend und Familie
                     2010 §142, mit Ausnahme des Falles, in dem Kinder und
                     Jugendliche mit der Maßnahme der Verwahrung über drei
                     Jahre hinaus zum erzieherischen Zweck verurteilt werden

                     oder
                   •  Maßnahme für Kinder oder Jugendliche gemäß Jugend- und
                     Familiengesetz und Prozessordnung für Jugend und Familie
                     2010 §143, mit Ausnahme des Falles, in dem die Maximaldauer
                     der Verwahrung über drei Jahre hinausgeht
                   Was Fälle, für die eine Revision unterbunden werden, betrifft,
            vermag allerdings das Berufungsgericht zur Erfassung von Spezialfällen
            die Revision zu überprüfen, falls der oder die Oberste Richter:in des
            zentralen Familien- und Jugendgerichts oder ein/-e Oberrichter:in des
            Familien- und Jugendgerichts oder ein/-e Oberrichter:in der Abteilung
            für Jugend und Familie eines Provinzgerichts das ausgesprochene
            Urteil für problematisch hält und es somit vom Berufungsgericht zur
            Erfassung von Spezialfällen zu revidieren ist. (Gemäß Jugend- und
            Familiengesetz und Prozessordnung für Jugend und Familie 2010 §181)
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