Page 274 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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268 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Art. 3 AEUV. Beispielsweise ist die Kompetenz für den Han-
delsverkehr nach Art. 207 AEUV eine ausschließliche. Eine
Kompetenz der EU zum Tätigwerden nach außen kann sich
2 nach dem Grundsatz der Parallelität von Innen- und Außen-
kompetenzen aus einer Innenkompetenz ergeben.
Art. 335 AEUV – Rechts- und Geschäftsfähigkeit
der Gemeinschaft
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach
dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräu-
6 ßern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der
Kommission vertreten. […]
Die Union ist mithin in ihren Mitgliedstaaten geschäftsfähig,
sie kann z. B. Miet- und Kaufverträge abschließen. Sie ist auch
prozessfähig, kann also klagen und verklagt werden. Im Rah-
men ihrer Geschäftsfähigkeit wird die EU von der Kommission
vertreten.
Art. 347 AEUV – Verhalten in politischen
Krisensituationen
2 Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um
durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funkti-
onieren des Binnenmarktes durch Maßnahmen beeinträchtigt
2 wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden inner-
staatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei
2 einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen
Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im
Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internati-
2 onalen Sicherheit übernommen hat.
2 Ausnahmevorschrift Art. 347 AEUV erfasst drei Situationen, in denen ein Mitglied-
staat marktschädigende Maßnahmen ergreift:
-
-
2 - eine Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates oder
im Kriegs- oder Spannungsfall oder
2 bei Erfüllung internationaler Verpflichtungen (Beschlüsse
des UN-Sicherheitsrates, der NATO, der WEU etc.).
2 Mitgliedstaatliche Embargomaßnahmen etwa sind bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Art. 347 AEUV gerechtfertigt,
auch wenn sie marktschädigend sind. Die ausschließlichen
2 handelspolitischen Kompetenzen der EU der Art. 215 und
207 AEUV stehen dem mangels Anwendbarkeit nicht ent-