Page 274 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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268  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  Art. 3 AEUV. Beispielsweise ist die Kompetenz für den Han-
                                  delsverkehr nach Art. 207 AEUV eine ausschließliche. Eine
                                  Kompetenz der EU zum Tätigwerden nach außen kann sich
   2                              nach dem Grundsatz der Parallelität von Innen- und Außen-
                                  kompetenzen aus einer Innenkompetenz ergeben.


                                     Art. 335 AEUV – Rechts- und Geschäftsfähigkeit
                                     der Gemeinschaft
                                     Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende
                                     Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach
                                     dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere
                                     bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräu-
   6                                 ßern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der
                                     Kommission vertreten. […]



                                  Die Union ist mithin in ihren Mitgliedstaaten geschäftsfähig,
                                  sie kann z. B. Miet- und Kaufverträge abschließen. Sie ist auch
                                  prozessfähig, kann also klagen und verklagt werden. Im Rah-
                                  men ihrer Geschäftsfähigkeit wird die EU von der Kommission
                                  vertreten.


                                     Art. 347 AEUV – Verhalten in politischen
                                     Krisensituationen
   2                                 Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um
                                     durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funkti-
                                     onieren des Binnenmarktes durch Maßnahmen beeinträchtigt
   2                                 wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden inner-
                                     staatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei
   2                                 einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen
                                     Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im
                                     Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internati-
   2                                 onalen Sicherheit übernommen hat.

   2      Ausnahmevorschrift      Art. 347 AEUV erfasst drei Situationen, in denen ein Mitglied-
                                  staat marktschädigende Maßnahmen ergreift:
                                  -
                                  -
   2                              -   eine Gefährdung der inneren Sicherheit des Staates oder
                                      im Kriegs- oder Spannungsfall oder
   2                                  bei Erfüllung internationaler Verpflichtungen (Beschlüsse
                                     des UN-Sicherheitsrates, der NATO, der WEU etc.).
   2                              Mitgliedstaatliche Embargomaßnahmen etwa sind bei Vorlie-
                                  gen der Voraussetzungen des Art. 347 AEUV gerechtfertigt,
                                  auch wenn sie marktschädigend sind. Die ausschließlichen
   2                              handelspolitischen Kompetenzen der EU der Art. 215 und
                                  207 AEUV stehen dem mangels Anwendbarkeit nicht ent-
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