Page 273 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.11 • Die EU als internationaler Akteur
6.11 Die EU als internationaler Akteur
EG International. (Reinald Fenke)
Die Union besitzt nach Art. 47 EUV die sog. Völkerrechtsfä-
higkeit, d. h., sie ist auf der Ebene des Völkerrechts ein Inhaber
von Rechten und Pflichten. Sie ist damit ein Völkerrechtssub-
jekt.
Art. 47 EUV – Rechtspersönlichkeit der Union
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Völkerrechtsfähigkeit wird auch in den Art. 207 AEUV
(handelspolitische Kompetenz) und Art. 218 AEUV (Abkom-
men mit dritten Staaten oder Organisationen) vorausgesetzt,
aber nicht begründet. Die EU unterhält eigene Beziehungen
zu anderen Staaten und internationalen Organisationen, also
solchen Organisationen, die durch völkerrechtliche Verträge
zwischen Staaten gegründet wurden.
Die EU ist ein aktiver Partner auf der internationalen Ausschließliche Kompetenz
Bühne und schließt sehr viele völkerrechtliche Abkommen Dienstleistungsfreiheit
ab, die hauptsächlich Handelsfragen betreffen (Aufzählung
bei Grabitz/Hilf-Vedder-Lorenzmeier, Art. 133 EGV). Ob die
Kompetenz der EG dabei eine ausschließliche ist, oder die Mit-
gliedstaaten auch zum Handeln befugt sind, richtet sich nach