Page 273 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.11  •  Die EU als internationaler Akteur

          6.11  Die EU als internationaler Akteur































          EG International. (Reinald Fenke)


          Die Union besitzt nach Art. 47 EUV die sog. Völkerrechtsfä-
          higkeit, d. h., sie ist auf der Ebene des Völkerrechts ein Inhaber
          von Rechten und Pflichten. Sie ist damit ein Völkerrechtssub-
          jekt.


            Art. 47 EUV – Rechtspersönlichkeit der Union
            Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.



          Die Völkerrechtsfähigkeit wird auch in den Art. 207 AEUV
          (handelspolitische Kompetenz) und Art. 218 AEUV (Abkom-
          men mit dritten Staaten oder Organisationen) vorausgesetzt,
          aber nicht begründet. Die EU unterhält eigene Beziehungen
          zu anderen Staaten und internationalen Organisationen, also
          solchen Organisationen, die durch völkerrechtliche Verträge
          zwischen Staaten gegründet wurden.
            Die EU ist ein aktiver Partner auf der internationalen   Ausschließliche Kompetenz
          Bühne und schließt sehr viele völkerrechtliche Abkommen   Dienstleistungsfreiheit
          ab, die hauptsächlich Handelsfragen betreffen (Aufzählung
          bei Grabitz/Hilf-Vedder-Lorenzmeier, Art. 133 EGV). Ob die
          Kompetenz der EG dabei eine ausschließliche ist, oder die Mit-
          gliedstaaten auch zum Handeln befugt sind, richtet sich nach
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