Page 271 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.10 • Der Rechtsschutz gegen Unionsrecht
sind nur gebunden, wenn der EuGH in der Vorabent scheidung
einen EU-Rechtsakt für ungültig erklärt hat (Wünsche, s. o.).
Ein Gericht kann auch mehrmals in einem Verfahren vor-
legen, etwa, wenn nacheinander verschiedene EU-Rechtsfra-
gen auftreten oder wenn die Entscheidung des EuGH unklar
ist (Wünsche, s. o.).
Also doch so viele Teile wie ein Auto. Nach diesem Aufriss
des Art. 267 AEUV dürfte die Lösung des Falles Frost nicht
mehr allzu schwer fallen (Foto-Frost wurde noch nach dem
EWGV entschieden):
Fraglich ist, ob das Finanzgericht (FG) die Ungültigkeit ei-
ner Kommissionsentscheidung feststellen und die Anwendung
der Entscheidung unterlassen darf. Nach der Auffassung des
FG verstieß die Kommissionsentscheidung gegen eine Verord-
nung der EWG.
Art. 267 AEUV überträgt dem EuGH das Recht zur Vor-
abentscheidung. Die Absätze 2 und 3 bestimmen die fakulta-
tive bzw. obligatorische Vorlage durch die nationalen Gerichte.
Die Vorschrift selbst gibt keine Antwort auf die Frage, ob na-
tionale Gerichte selbst Unionsrechtsakte bei Gültigkeitszwei-
feln unangewendet lassen dürfen. Sicher ist, dass nationale
Gerichte Zweifel der Parteien an der Gültigkeit sekundären
Unionsrechts zurückweisen dürfen. Damit stellen sie die Wirk-
samkeit des Unionsrechts nicht in Frage.
Eine Befugnis zur Ungültigerklärung besteht aber nicht,
weil das Unionsrecht in den Mitgliedstaaten gleichmäßig an-
gewandt werden muss. Wenn einzelne Gerichte ausscheren,
stellen sie die Einheit der Unionsrechtsordnung in Frage und
damit das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit. Der
Art. 267 AEUV ist speziell zur Gewährleistung der Rechtsein-
heit konzipiert.
Außerdem weist Art. 263 AEUV allein dem EuGH das
Recht zu, einen Unionsrechtsakt für ungültig zu erklären.
Die sog. Kohärenz, der Gleichlauf des Rechtsschutzsystems,
verlangt, dass auch in allen anderen Bereichen der EuGH das
Verwerfungsmonopol hat.
Somit haben nationale Gerichte nicht das Recht, Unions-
rechtshandlungen zu verwerfen oder unangewendet zu lassen.
Bei Gültigkeitszweifeln müssen sie in jedem Fall vorlegen.