Page 43 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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36   Kapitel 2  •  Europäische Organisationen


                                  wurde eine Plattform für gegenseitige Sicherheit geschaffen,
                                  deren Aufgabe es ist die Kooperation zwischen verschiedenen,
                                  die Sicherheit der Staaten betreffenden Internationalen Orga-
   2                              nisationen zu verbessern.
          Zur Verhütung von Konflikten   Die wichtigsten Gremien der OSZE sind der Außenmi-
          verfügt die OSZE über fol-  nisterrat (jährliche Treffen), der Hohe Rat (Senior Council,
          gende Instrumente:      mehrere Treffen im Jahr) und der Ständige Rat (Botschafter
          Den Hochkommissar für   der OSZE-Mitgliedstaaten, wöchentliche Treffen). Der „OSZE-
          nationale Minderheiten,   Vorsitzende“ (Chairman-in-office) ist der Kopf der täglichen
          die OSZE-Missionen (Ein-  Exekutivtätigkeit der OSZE; er wird dabei vom Generalsekretär
          wirkung auf Gaststaaten,   der OSZE unterstützt. Die OSZE hat Missionen in eine Reihe
          gesellschaftliche Gegensätze   von Ländern entsandt, darunter Bosnien und Herzegowina.
          zu mildern und die Saaten zu   Das Sekretariat, also die Verwaltung der OSZE, hat seinen Sitz
          stabilisieren) und das Büro für   in Wien und Prag.
          demokratische Institutionen
          und Menschenrechte (Feldfor-
          schung und Faktensammlung).  2.9   Der Europarat

                                  Der Europarat wurde 1949 von zehn europäischen Staaten
                                  durch einen völkerrechtlichen Vertrag (BGBl. 1950, 263) ge-
                                  gründet. Mittlerweile sind 47 Staaten Mitglieder des Europara-
                                  tes. Sein Sitz ist Straßburg in Frankreich. Zweck der Gründung
                                  des Europarates war gemäß der Präambel des Vertrages, die
                                  gemeinsamen geistigen und moralischen Wertvorstellungen
   2                              der europäischen Staaten zu bekräftigen. Zu diesen Wertvor-
                                  stellungen zählen insbesondere die individuelle und politische
                                  Freiheit, die Rechtsstaatlichkeit und das Demokratieprinzip.
   2      Präambel                   Eine Präambel findet sich vor jedem bedeutsamen Rechts-
                                  akt. Auch der EU-Vertrag und das Grundgesetz haben eine.
   2                              Mit der Präambel drücken die Schöpfer eines Rechtsaktes aus,
                                  von welchen Zielen sie bei der Schaffung und Gestaltung ge-
                                  leitet wurden. Die Präambel ist bedeutsam für die Auslegung
   2                              des Rechtsaktes, welcher in ihrem Geiste zu interpretieren ist.
                                  Aus diesem Grunde sind Streitigkeiten wie über den (nicht
   2                              vorhandenen) Gottesbezug in der Präambel des ehemaligen
                                  Verfassungsvertrages juristisch nicht bedeutungslos.
                                     Der Europarat hat keine nennenswerten Kompetenzen.
   2                              Es handelt sich eher um eine politische Diskussionsrunde der
                                  Mitgliedstaaten, die thematisch der Zusammenarbeit im Sinne
   2                              gemeinsamer europäischer Werte gewidmet ist. Allerdings
                                  bringt er immer wieder rechtlich bedeutsame Dokumente her-
   2                              vor, wie z. B. die Konvention zum Schutze der Menschenrechte
                                  und Grundfreiheiten (EMRK ▶ Abschn. 3.1), das europäische
                                  Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkei-
   2                              ten (BGBl. 1961 II, 82), die europäische Sozialcharta (BGBl.
                                  1964 II, 1261) oder das Rahmenübereinkommen zum Schutz
                                  nationaler Minderheiten (BGBl. 1997 II, 1408). Heute widmet
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