Page 39 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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32 Kapitel 2 • Europäische Organisationen
Entwicklungsländern sowie Umwelt- und Energieprobleme.
Der Rat ist das wichtigste Organ der OECD. Ihr Sitz ist Paris.
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2.6 Die NATO
Die NATO („North Atlantic Treaty Organization“) beruht,
wiederum auf einem 1949 geschlossenen internationalen, völ-
kerrechtlichen Vertrag (BGBl. 1955 II, 289) mit zurzeit 28 Ver-
tragsparteien. Sitz der NATO ist Brüssel.
Der organisatorische Pfeiler Die Nordatlantikvertragsorganisation ist ein System der
des Nordatlantikvertrages, die kollektiven, d. h. gemeinsamen Selbstverteidigung gegen be-
NATO (North Atlantic Treaty waffnete Angriffe von außen. Die Charta der Vereinten Natio-
Organization) wurde nicht nen, der universellste internationale Vertrag zwischen Staaten,
sofort 1949 errichtet, sondern lässt die Gründung derartiger kollektiver Verteidigungsbünd-
erst zwei Jahre nach Vertrags- nisse in ihrem Art. 51 SVN ausdrücklich zu (s. Lorenzmeier,
schluss, 1951. Völkerrecht, 3. Aufl. 2016, Abschn. 2.6.4).
Die NATO-Verwaltung gliedert sich in zwei Teile:
-
Das Hauptkonsultations- - zivil (NATO-Rat, 15 Ausschüsse, Generalsekretär, Stab),
organ der NATO ist der NATO militärisch (Militärausschuss, Stab, 3 Kommandobe-
bzw. Nordatlantikrat. Er tagt reichsleitungen).
wöchentlich auf Botschafter-
ebene, zweimal jährlich auf Der zivile Teil, dem der Generalsekretär der NATO vorsteht,
Außenminister- und Regie- konzentriert seine Arbeit auf die Verhinderung von militäri-
2 rungschefebene. Der Rat hat schen Auseinandersetzungen. Der militärische Teil ist eine Art
internationaler Kopf, der den NATO-Streitkräften bei einem
viel in Sachen Abrüstung
getan, etwa die erfolgreichen bewaffneten Angriff aufgesetzt wird und sie dann führt. Trup-
2 MBFR (Mutual and Balanced penteile der Mitgliedsländer der NATO stehen grundsätzlich
Force Reductions)-Verhand- nur im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung, die das
2 lungen über die Truppenredu- Bündnis betrifft, unter NATO-Kommando, ansonsten nicht.
zierungen mit den Warschauer Um auf neue Bedrohungen angemessen reagieren zu kön-
2 Pakt-Staaten ging auf seine nen, hat sich die NATO im April 1999 bei einer Gipfelkonfe-
renz der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ein
Initiative zurück.
neues strategisches Konzept gegeben, welches jedoch nach
2 richtiger Ansicht nicht zu einer Änderung des NATO-Vertra-
ges führte (so auch BVerfGE 104, 151/199 ff.). Der bestehende
2 Vertrag wurde jedoch einer (teilweise sehr weitgehenden)
neuen Interpretation durch die Vertragsstaaten zugeführt,
was völkerrechtlich möglich ist. Falls durch rechtserhebliches
2 Handeln unterhalb der Schwelle der förmlichen Vertragsände-
rungen seitens der Bundesregierung jedoch eine schleichende
2 Veränderung des Vertragsinhalts eintreten sollte, bestehen
zum einen Kontrollrechte des Bundestages nach Art. 43 II GG
und zum anderen der vom BVerfG aus der Verfassung abge-
2 leitete parlamentarische Vorbehalt bei Auslandseinsätzen der
Bundeswehr (BVerfGE 90, 286, 357 ff.). Diese sind danach nur
bei Vorliegen einer (in der Regel vorherigen) Zustimmung des