Page 39 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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32   Kapitel 2  •  Europäische Organisationen


                                  Entwicklungsländern sowie Umwelt- und Energieprobleme.
                                  Der Rat ist das wichtigste Organ der OECD. Ihr Sitz ist Paris.

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                                  2.6   Die NATO


                                  Die NATO („North Atlantic Treaty Organization“) beruht,
                                  wiederum auf einem 1949 geschlossenen internationalen, völ-
                                  kerrechtlichen Vertrag (BGBl. 1955 II, 289) mit zurzeit 28 Ver-
                                  tragsparteien. Sitz der NATO ist Brüssel.
          Der organisatorische Pfeiler   Die Nordatlantikvertragsorganisation ist ein System der
          des Nordatlantikvertrages, die   kollektiven, d. h. gemeinsamen Selbstverteidigung gegen be-
          NATO (North Atlantic Treaty   waffnete Angriffe von außen. Die Charta der Vereinten Natio-
          Organization) wurde nicht   nen, der universellste internationale Vertrag zwischen Staaten,
          sofort 1949 errichtet, sondern   lässt die Gründung derartiger kollektiver Verteidigungsbünd-
          erst zwei Jahre nach Vertrags-  nisse in ihrem Art. 51 SVN ausdrücklich zu (s. Lorenzmeier,
          schluss, 1951.          Völkerrecht, 3. Aufl. 2016, Abschn. 2.6.4).
                                     Die NATO-Verwaltung gliedert sich in zwei Teile:
                                  -
          Das Hauptkonsultations-  -   zivil (NATO-Rat, 15 Ausschüsse, Generalsekretär, Stab),
          organ der NATO ist der NATO     militärisch (Militärausschuss, Stab, 3 Kommandobe-
          bzw. Nordatlantikrat. Er tagt   reichsleitungen).
          wöchentlich auf Botschafter-
          ebene, zweimal jährlich auf   Der zivile Teil, dem der Generalsekretär der NATO vorsteht,
          Außenminister- und Regie-  konzentriert seine Arbeit auf die Verhinderung von militäri-
   2      rungschefebene. Der Rat hat   schen Auseinandersetzungen. Der militärische Teil ist eine Art
                                  internationaler Kopf, der den NATO-Streitkräften bei einem
          viel in Sachen Abrüstung
          getan, etwa die erfolgreichen   bewaffneten Angriff aufgesetzt wird und sie dann führt. Trup-
   2      MBFR (Mutual and Balanced   penteile der Mitgliedsländer der NATO stehen grundsätzlich
          Force Reductions)-Verhand-  nur im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung, die das
   2      lungen über die Truppenredu-  Bündnis betrifft, unter NATO-Kommando, ansonsten nicht.
          zierungen mit den Warschauer   Um auf neue Bedrohungen angemessen reagieren zu kön-
   2      Pakt-Staaten ging auf seine   nen, hat sich die NATO im April 1999 bei einer Gipfelkonfe-
                                  renz der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ein
          Initiative zurück.
                                  neues strategisches Konzept gegeben, welches jedoch nach
   2                              richtiger Ansicht nicht zu einer Änderung des NATO-Vertra-
                                  ges führte (so auch BVerfGE 104, 151/199 ff.). Der bestehende
   2                              Vertrag wurde jedoch einer (teilweise sehr weitgehenden)
                                  neuen Interpretation durch die Vertragsstaaten zugeführt,
                                  was völkerrechtlich möglich ist. Falls durch rechtserhebliches
   2                              Handeln unterhalb der Schwelle der förmlichen Vertragsände-
                                  rungen seitens der Bundesregierung jedoch eine schleichende
   2                              Veränderung des Vertragsinhalts eintreten sollte, bestehen
                                  zum einen Kontrollrechte des Bundestages nach Art. 43 II GG
                                  und zum anderen der vom BVerfG aus der Verfassung abge-
   2                              leitete parlamentarische Vorbehalt bei Auslandseinsätzen der
                                  Bundeswehr (BVerfGE 90, 286, 357 ff.). Diese sind danach nur
                                  bei Vorliegen einer (in der Regel vorherigen) Zustimmung des
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