Page 34 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          2.3  •  Der Europäische Rat


          am 1.11.1993 in Kraft. Die späteren Verträge von Amsterdam
          und Nizza nahmen auch im EGV wesentliche Änderungen vor.
            Der im Juni 2004 von den Vertretern der Regierungen der   Der Verfassungsvertrag trat
          Mitgliedstaaten angenommene „Vertrag über eine Verfassung    nicht in Kraft.
          für Europa“ (Verfassungsvertrag) fasste die bisher bestehenden
          Vertragsregime in einem Regelungswerk zusammen. Der Ver-
          fassungsvertrag wurde dem Europäischen Rat (▶ Abschn. 2.3)
          am 20. Juni 2003 vom Europäischen Konvent überreicht und
          bis Mitte 2004 überarbeitet und trat aufgrund ablehnender Re-
          ferenden in Frankreich und den Niederlanden nicht in Kraft.
          Der Europäische Konvent selbst wurde vom Europäischen Rat
          von Laeken am 15. Dezember 2001 einberufen und sollte Vor-
          schläge zu drei Anliegen unterbreiten: den Bürgern das europäi-
          sche Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen, das
          politische Leben und den politischen Raum in einer erweiterten
          Union zu strukturieren und die Union zu einem Stabilitätsfaktor
          und zu einem Vorbild der neuen Weltordnung zu machen.
            Aufgrund der politischen Probleme mit der Ratifizierung   Reformvertrag
          des Verfassungsvertrages wurde der „Reformvertrag“ in Lissa-
          bon am 13.12.2007 unterzeichnet („Vertrag von Lissabon“, ABl.
          2007C 306/1, in Kraft seit dem 1.12.2009), um die dringend
          notwendige Reform der Institutionen der EU durchzuführen.
          Der VvL behält im Kern die Änderungen des Verfassungsver-
          trages bei. Um den Anstrich der Staatlichkeit zu vermeiden
          wurden alle staatsähnlichen Symbole des Verfassungsvertrages
          nicht in den VvL übernommen. Der EUV wurde inhaltlich
          substantiell geändert, der EGV wurde in AEUV umbenannt,
          die Gemeinschaften bestehen nicht mehr. Die Grundrechte-
          Charta wurde rechtsverbindlich, aber nicht Bestandteil des
          Vertrages. Wichtige Ausnahmebestimmungen bestehen für
          GB, Polen, Tschechien und Irland.
            Geschaffen wurden die neuen Positionen des Präsidenten
          des Europäischen Rates (Art. 15 II EUV) und des Hohen Ver-
          treters für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV). Der
          „Gerichtshof der Europäischen Union“ umfasst nach Art. 19
          EUV nunmehr den Gerichtshof (EuGH), das Gericht (ehe-
          mals Gericht erster Instanz) und Fachgerichte. Gestärkt wurde
          vom VvL die Position des Kommissionspräsidenten, Art. 17 VI
          EUV, um die politische Einflussnahme der Person auf die
          Union zu erhöhen.


          2.3   Der Europäische Rat


          Der Europäische Rat wurde von der EEA im Jahre 1986 ge-
          schaffen. Die EEA beinhaltete, wie schon angesprochen, Än-
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