Page 34 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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2.3 • Der Europäische Rat
am 1.11.1993 in Kraft. Die späteren Verträge von Amsterdam
und Nizza nahmen auch im EGV wesentliche Änderungen vor.
Der im Juni 2004 von den Vertretern der Regierungen der Der Verfassungsvertrag trat
Mitgliedstaaten angenommene „Vertrag über eine Verfassung nicht in Kraft.
für Europa“ (Verfassungsvertrag) fasste die bisher bestehenden
Vertragsregime in einem Regelungswerk zusammen. Der Ver-
fassungsvertrag wurde dem Europäischen Rat (▶ Abschn. 2.3)
am 20. Juni 2003 vom Europäischen Konvent überreicht und
bis Mitte 2004 überarbeitet und trat aufgrund ablehnender Re-
ferenden in Frankreich und den Niederlanden nicht in Kraft.
Der Europäische Konvent selbst wurde vom Europäischen Rat
von Laeken am 15. Dezember 2001 einberufen und sollte Vor-
schläge zu drei Anliegen unterbreiten: den Bürgern das europäi-
sche Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen, das
politische Leben und den politischen Raum in einer erweiterten
Union zu strukturieren und die Union zu einem Stabilitätsfaktor
und zu einem Vorbild der neuen Weltordnung zu machen.
Aufgrund der politischen Probleme mit der Ratifizierung Reformvertrag
des Verfassungsvertrages wurde der „Reformvertrag“ in Lissa-
bon am 13.12.2007 unterzeichnet („Vertrag von Lissabon“, ABl.
2007C 306/1, in Kraft seit dem 1.12.2009), um die dringend
notwendige Reform der Institutionen der EU durchzuführen.
Der VvL behält im Kern die Änderungen des Verfassungsver-
trages bei. Um den Anstrich der Staatlichkeit zu vermeiden
wurden alle staatsähnlichen Symbole des Verfassungsvertrages
nicht in den VvL übernommen. Der EUV wurde inhaltlich
substantiell geändert, der EGV wurde in AEUV umbenannt,
die Gemeinschaften bestehen nicht mehr. Die Grundrechte-
Charta wurde rechtsverbindlich, aber nicht Bestandteil des
Vertrages. Wichtige Ausnahmebestimmungen bestehen für
GB, Polen, Tschechien und Irland.
Geschaffen wurden die neuen Positionen des Präsidenten
des Europäischen Rates (Art. 15 II EUV) und des Hohen Ver-
treters für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV). Der
„Gerichtshof der Europäischen Union“ umfasst nach Art. 19
EUV nunmehr den Gerichtshof (EuGH), das Gericht (ehe-
mals Gericht erster Instanz) und Fachgerichte. Gestärkt wurde
vom VvL die Position des Kommissionspräsidenten, Art. 17 VI
EUV, um die politische Einflussnahme der Person auf die
Union zu erhöhen.
2.3 Der Europäische Rat
Der Europäische Rat wurde von der EEA im Jahre 1986 ge-
schaffen. Die EEA beinhaltete, wie schon angesprochen, Än-