Page 33 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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26 Kapitel 2 • Europäische Organisationen
sind zum Beispiel auch mit der Ukraine (ABl. 2014 L 161/3)
und dem EWR (ABl. 1994 L 1/2) geschlossen worden.
2 Die EG unterhält zahlreiche -
Eckpunkte der Gemeinschaften und der Union:
-
Assoziierungsbeziehungen. - Einheitliche Europäische Akte 1986,
Maastrichter Unionsvertrag 1992, in Kraft November 1993,
-
Amsterdamer Vertrag 1997, in Kraft Mai 1999,
-
Vertrag von Nizza 2001, in Kraft Februar 2003,
trages nur eine unverbindliche politische Proklamation
- Grundrechtecharta, bis zum Inkrafttreten des Reformver-
(ABl. 2000C 364/1),
-
Verfassungsvertrag (2003/4),
Reformvertrag/Vertrag von Lissabon (2007, in Kraft
Dezember 2009).
Ein wichtiger Eckpunkt für die Entwicklung der Gemein-
schaften war die „Einheitliche Europäische Akte“ von 1986.
Die EEA war ein internationaler, völkerrechtlicher Vertrag
zwischen den Mitgliedstaaten der drei Gemeinschaften und
war vor dem Unionsvertrag die umfassendste nachträgliche
Änderung der drei Gemeinschaftsverträge. Die EEA passte
den EGV dem Stand der fortschreitenden Integration an und
stellte die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) der
Mitgliedstaaten auf eine rechtliche Grundlage.
Die EPZ war die europäische Zusammenarbeit in der Au-
2 ßenpolitik. Die Staaten der Gemeinschaften verpflichteten
sich, sich in außenpolitischen Fragen gegenseitig zu unter-
2 richten und abzustimmen. Sinn der EPZ war es, den Einfluss
der Mitgliedstaaten nach außen zu konzentrieren. Außerdem
2 wurden die Errichtung der Europäischen Union und die Voll-
endung des Binnenmarktes vereinbart. Neben vielen weiteren
Änderungen wurde außerdem die Zuständigkeit der Europäi-
2 schen Wirtschaftsgemeinschaft (nun: EU) auf dem Gebiet des
Umweltschutzes erweitert.
2 Das aber wohl bedeutendste Schlagwort für die Entwick-
lung der drei Gemeinschaften bleibt „Maastricht“. Mit dem im
2 Februar 1992 geschlossenen Maastrichter Vertrag zur Grün-
dung der Europäischen Union war die Absicht verbunden,
die europäische Integration auf eine neue Stufe zu heben. Der
2 Unionsvertrag sah u. a. einen europäischen Raum ohne Binnen-
grenzen, eine gemeinsame Außen- und Verteidigungspolitik
2 (GASP) sowie die Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpo-
litik der Mitglieder der Union vor. Der damalige Art. G des Uni-
onsvertrages bestimmte die Umbenennung der Europäischen
2 Wirtschaftsgemeinschaft in „Europäische Gemeinschaft“. Der
Unionsvertrag trat nach der Ratifikation durch Deutschland