Page 37 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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30   Kapitel 2  •  Europäische Organisationen


                                  Europäische Freihandelsassoziation (oder auch Freihandels-
                                  zone) wird treffenderweise auch als „Handelsclub“ bezeichnet.
                                     Die EFTA ist ein eher lockerer wirtschaftlicher Zusammen-
   2                              schluss. Ihr wichtigstes Organ ist der EFTA-Rat. Er beobachtet
                                  hauptsächlich die Durchführung der Vertragsbestimmungen
                                  und schlichtet handelspolitische Streitfälle zwischen den Mit-
                                  gliedern, hat aber keine bedeutenden Entscheidungskompe-
                                  tenzen. Rechtsprobleme werden von dem EFTA-Gerichtshof
                                  gelöst. Der EFTA-Vertrag hat im Verhältnis zum AEUV, der
                                  eine gemeinsame Gestaltung der Wirtschafts- und anderer Po-
                                  litiken festlegt, nur einen geringen Regelungsbereich, haupt-
                                  sächlich im Bereich von Warenverkehr und Wettbewerbsrecht.
                                     Zurzeit sind neben Norwegen und der Schweiz auch Island
                                  und Liechtenstein EFTA-Mitglieder. Sitz der EFTA ist Genf.
                                  Die institutionelle Verbindung zwischen EU und EFTA wird
                                  durch 13 Organe gewährleistet. Diese Gremien bemühen sich,
                                  die Fusion der Wirtschaftsräume friktionsfrei zu gestalten.
                                  Verschiedene mitteleuropäische Staaten hatten ihren eigenen
                                  Wirtschaftsraum in Anlehnung an die EFTA geschaffen, die sog.
                                  CEFTA.
          Der EWR dehnt die vier Grund-  Nach längeren Verhandlungen zwischen einerseits EWG,
          freiheiten auf seine Mitglieder   EGKS (beide waren juristische Personen), ihren Mitgliedstaa-
          aus.                    ten, und andererseits den EFTA-Mitgliedstaaten wurde am
          Schaffung des EWR verlief   14. Mai 1992 der EWR-Vertrag (EWRV), ein völkerrechtli-
   2      seitens der Gemeinschaft   cher Vertrag, geschlossen (in Kraft seit 1994, ABl. 1994L 1/2).
                                  Der EWRV ist primär ein Assoziierungsverhältnis zwischen
          nicht reibungslos. Erst nach
          zwei Gutachten des EuGH (Slg.   der EG und der EFTA mit dem Ziel einer Freihandelszone mit
   2      1991. I-6079; Slg. 1992, I-2821)   binnenmarktähnlichen Verhältnissen. Die EWR-Staaten ver-
          entsprach der EWR-Vertrags-  pflichten sich, alle vier Freiheiten des Unionsrechts (Personen,
   2      entwurf dem Gemeinschafts-  Dienste, Kapital, Waren) und einige begleitende Politiken der
          recht.                  EU zu übernehmen. Folglich gilt ein großer Teil des Rechts der
                                  EU seit 1994 auch im EWR. Durch den EWR ist es möglich,
   2                              Nichtmitgliedstaaten eine Art „EU light-Mitgliedschaft“ zu ge-
                                  währen. Von den EFTA-Staaten ist nur die Schweiz nicht dem
   2                              EWR beigetreten, sie ist mit der EU mit über 60 bilateralen
                                  Verträgen verbunden.
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                                  2.5   Die OECD
   2
                                  Die  OEEC  (Organization  for  European  Economic  Coope-
   2                              ration), die Vorläuferin der OECD, wurde 1948 von 16 eu-
                                  ropäischen Staaten mit einem völkerrechtlichen Vertrag ge-
                                  gründet. Damals, direkt nach dem Zweiten Weltkrieg, wurde
   2                              eine internationale Organisation benötigt, die in der Lage war,
                                  zentral die Verteilung der amerikanischen Wirtschaftshilfe des
                                  Marshall-Planes für Europa zu organisieren.
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