Page 36 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          2.4  •  Die EFTA und der EWR


            Man muss diese Frage aus politischer und praktischer Sicht   Die Vertreter der Mitglied-
          beantworten. Im Europäischen Rat sind die Mitgliedstaaten der   staaten müssen nur ein
          Gemeinschaften nicht an die rechtlichen Entscheidungs- und   anderes Schild in die Tisch-
          Handlungsvorgaben des Gesetzgebungsverfahrens gebunden.   mitte stellen und schon sind
          So können sie weitgehend frei von institutionellen „Fesseln“ ge-  sie nicht mehr Europäischer
          meinsame Politik betreiben. Der Europäische Rat kann aber auch   Rat, sondern Ministerrat.
          schlagartig sein Gesicht verändern und zum Rat der Europäi-
          schen Union mutieren, denn: Die Teilnehmer eines Treffens des
          Europäischen Rates können sowohl in der Funktion als Regie-
          rungschefs als auch als Mitglieder des Ministerrates handeln. Der
          Rat setzt sich normalerweise aus 28 von den Regierungen ent-
          sandten Fachministern zusammen, je nachdem, welche Themen
          auf der Tagungsordnung stehen. Die Regierungschefs können
          aber auch den Ministerrat bilden. Daher kann ein Treffen der
          Regierungschefs, zumindest theoretisch, zwei Gesichter haben.
            Außerdem sind die Regierungschefs der Mitgliedstaaten
          durch ihre Teilnahme am Europäischen Rat politisch mit der
          Union  verbunden.  Konflikte,  die  im  Ministerrat  vielleicht
          nicht lösbar sind, wie zum Beispiel die Flüchtlingskrise oder
          Erleichterungen für Großbritannien um den Austritt aus der
          EU zu verhindern, können im Europäischen Rat durch die Re-
          gierungschefs selbst beigelegt werden.


          2.4   Die EFTA und der EWR


          Die Vorteile einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für
          prosperierende Staaten sind bestechend, aber nicht alle Staaten
          konnten oder wollten gleich partizipieren. Die europäischen
          Staaten, die nicht Mitglieder der damals noch drei Gemein-
          schaften waren, versuchten auf andere Weise, die Vorteile eines
          freieren grenzüberschreitenden Handels zu erlangen, ohne al-
          lerdings eine weitergehende Integration, wie bei der Europäi-
          schen Union, voranzutreiben.
          -   Europäische Freihandelsassoziation – EFTA,   sondern eine Freihandelszone.
            „Freier“ grenzüberschreitender Handel durch:
          -
                                                             Die EFTA ist keine Zollunion
          -
              Europäische Union,
              Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (Verbindung
            EFTA-EU).

          Dänemark, Großbritannien, Portugal (damals noch nicht Mit-
          glieder der Gemeinschaften), Norwegen, Österreich, Schweden
          und die Schweiz haben 1960 die EFTA (European Free Trade
          Association) mit einem völkerrechtlichen Vertrag gegründet.
            Der EFTA-Vertrag schafft eine Freihandelszone und schreibt
          insbesondere Handelserleichterungen wie Zollreduzierungen
          und das Verbot von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen vor. Die
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