Page 48 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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42 Kapitel 3 • Der Europarat und die EMRK
3.2 Die EMRK
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Europäische Menschenrechtskonvention. (Rainald Fenke)
Im Jahre 1953 trat der 1950 geschlossene völkerrechtliche
2 Vertrag zur Begründung der EMRK in Kraft (zuletzt: BGBl.
2010 II, 1198). Der Konventionstext wurde vom Europarat
ausgearbeitet, momentan hat die EMRK 47 Mitglieder, welche
2 jedoch nicht zwangsläufig auch alle Zusatzprotokolle ratifiziert
haben müssen.
2 Die EMRK gliedert sich in einen eigentlichen Konventions-
text und mehreren Zusatzprotokollen (ZP), die als Zusatzartikel
zur Konvention gelten und zu beachten sind. Die ZP regeln so
2 unterschiedliche Bereiche wie Schutz von Eigentum, Bildung,
Wahlrecht, Schutz der persönlichen Bewegungsfreiheit, vor
2 Ausweisung und Ausreiseverbot, Abschaffung der Todesstrafe,
Anspruch auf mehrere Instanzen bei Strafprozessen, Verbrauch
2 der Strafklage bei Rechtskraft eines Urteils für die betreffende
Tat, Gleichheit von Ehegatten und Ausländerrechte.
Der Vorbehalt zu völkerrecht- Die ZP sind zwar Ergänzungen der EMRK, aber trotzdem
2 lichen Verträgen ist in Art. 19 eigenständige völkerrechtliche Verträge, die ein bestimmtes
WVK geregelt. Er ist zulässig, Sachgebiet der Menschenrechte oder eine allgemeine Än-
2 soweit der Text des Vertrages derung oder Ergänzung der EMRK betreffen. Während die
Vorbehalte nicht oder nicht EMRK selbst von allen Mitgliedstaaten des Europarates ratifi-
2 generell verbietet. ziert worden ist, haben die Staaten die Zusatzprotokolle dage-
gen nur teilweise bzw. gar nicht ratifiziert, sondern nur höchs-
tens unterzeichnet (Deutschland hat z. B. das 7. und 12. ZP nur
unterzeichnet und nicht ratifiziert). Mithin ist bei der Unter-