Page 48 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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42   Kapitel 3  •  Der Europarat und die EMRK

                                  3.2   Die EMRK



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                                  Europäische Menschenrechtskonvention. (Rainald Fenke)


                                  Im Jahre 1953 trat der 1950 geschlossene völkerrechtliche
   2                              Vertrag zur Begründung der EMRK in Kraft (zuletzt: BGBl.
                                  2010 II, 1198). Der Konventionstext wurde vom Europarat
                                  ausgearbeitet, momentan hat die EMRK 47 Mitglieder, welche
   2                              jedoch nicht zwangsläufig auch alle Zusatzprotokolle ratifiziert
                                  haben müssen.
   2                                 Die EMRK gliedert sich in einen eigentlichen Konventions-
                                  text und mehreren Zusatzprotokollen (ZP), die als Zusatzartikel
                                  zur Konvention gelten und zu beachten sind. Die ZP regeln so
   2                              unterschiedliche Bereiche wie Schutz von Eigentum, Bildung,
                                  Wahlrecht, Schutz der persönlichen Bewegungsfreiheit, vor
   2                              Ausweisung und Ausreiseverbot, Abschaffung der Todesstrafe,
                                  Anspruch auf mehrere Instanzen bei Strafprozessen, Verbrauch
   2                              der Strafklage bei Rechtskraft eines Urteils für die betreffende
                                  Tat, Gleichheit von Ehegatten und Ausländerrechte.
          Der Vorbehalt zu völkerrecht-  Die ZP sind zwar Ergänzungen der EMRK, aber trotzdem
   2      lichen Verträgen ist in Art. 19   eigenständige völkerrechtliche Verträge, die ein bestimmtes
          WVK geregelt. Er ist zulässig,   Sachgebiet der Menschenrechte oder eine allgemeine Än-
   2      soweit der Text des Vertrages   derung oder Ergänzung der EMRK betreffen. Während die
          Vorbehalte nicht oder nicht   EMRK selbst von allen Mitgliedstaaten des Europarates ratifi-
   2      generell verbietet.     ziert worden ist, haben die Staaten die Zusatzprotokolle dage-
                                  gen nur teilweise bzw. gar nicht ratifiziert, sondern nur höchs-
                                  tens unterzeichnet (Deutschland hat z. B. das 7. und 12. ZP nur
                                  unterzeichnet und nicht ratifiziert). Mithin ist bei der Unter-
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