Page 47 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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3.1 • Mitglieder und Organe des Europarates
das Unionsrecht in Gefahr sah. Das umstrittene Gutachten
des EuGH, Generalanwältin Kokott hatte in ihrer Stellung-
nahme (v. 13. Juni 2014, ECLI:EU:C:2014:2475) noch für die
bedingte Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Unionsrecht
plädiert, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die
EU nach Art. 6 I 1 EUV weiterhin primärrechtlich verpflichtet
ist, der EMRK beizutreten.
Nach der feierlichen Proklamation einer eigenen, nunmehr
neben dem EUV rechtsverbindlichen Grundrechtecharta der
Europäischen Union (ABl. 2000C 364/1, Art. 6 I EUV) besteht
eine dritte Säule des Grundrechtsschutzes für die EU (▶ Ab-
schn. 4.3).
- das Ministerkomitee,
Die Organe des Europarates sind:
-
-
die Parlamentarische Versammlung
und das Sekretariat.
Die beiden ersteren haben die Aufgabe, die Themen, denen
sich der Europarat gewidmet hat, zu diskutieren und gegebe-
nenfalls Empfehlungen dazu zu verabschieden. Das Sekretariat
unterstützt Komitee und Versammlung dabei. Die Organe ha-
ben allerdings in der Praxis keine besondere Bedeutung er-
langt. Lediglich das Ministerkomitee spielt im Rahmen der
EMRK eine Rolle.
Neu geschaffen wurde im Jahre 1999 der Posten eines Kommissar für Menschen-
Kommissars für Menschenrechte. Die Aufgabe des Kom- rechte
missars besteht darin, das Bewusstsein für Menschenrechte
in den einzelnen Mitgliedstaaten zu schärfen. Ihm kommen,
anders als dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR ▶ Abschn. 3.2.5), keine juristischen Kompetenzen zu,
er kann nur präventiv tätig werden und veröffentlicht alljähr-
lich einen Bericht zur Menschenrechtssituation in den einzel-
nen Mitgliedsstaaten und zu generellen menschenrechtlichen
Fragestellungen.