Page 46 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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40   Kapitel 3  •  Der Europarat und die EMRK

                                  3.1   Mitglieder und Organe des Europarates


          Nach der OSZE ist der Euro-  Der Europarat beruht, wie in der Organisationenübersicht be-
   2      parat die mitgliederstärkste   reits ausgeführt, auf einem völkerrechtlichen Vertrag, welcher
          europäische Organisation.  von 47 europäischen Staaten ratifiziert wurde. Die Aufnahmen
   3                              einiger Staaten, wie z. B. den Nachfolgestaaten der ehemaligen
                                  Sowjetunion, war besonders umstritten, weil diese Länder in
                                  Bezug auf Demokratie und Menschenrechte häufig vergleichs-
                                  weise schwach strukturiert sind.
          Beitritt der EU zum Europarat  Immer wiederkehrend ist die Diskussion über einen Bei-
                                  tritt der EU zum Europarat. Dann könnte sie auch Mitglied
                                  der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wer-
                                  den.
                                     Nach der Europaratssatzung können zwar nur Staaten Mit-
                                  glied werden, dieser Vertrag könnte jedoch hinsichtlich eines
                                  Beitritts Internationaler Organisationen, wie der EU, geändert
                                  werden. Für die EMRK wurde der Beitritt der EU durch die
                                  Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls möglich gemacht. Die
                                  EU besitzt gemäß Art. 47 EUV völkerrechtliche Rechtsper-
                                  sönlichkeit und ist ein Völkerrechtssubjekt, also Träger von
                                  Rechten und Pflichten. Mithin kann sie völkerrechtliche Ver-
                                  träge abschließen und Mitglied in anderen internationalen
                                  Organisationen werden.
                                     Der Beitritt der EU zur EMRK, einem langgehegten po-
   2                              litischen Wunschtraum (s. EuGH, Gutachten 2/94, Slg. 1996,
                                  I-1763), ist in Art. 6 II EUV, 218 VI lit. a) ii) AEUV, Protokoll
                                  Nr. 8 erstmals primärrechtlich vorgesehen und mit rechtlichen
   2                              Bedingungen ausgestattet.

   2                                 Art. 6 II EUV – Beitritt zur EMRK

                                     Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der
   2                                 Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert
                                     nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der
                                     Union.
   2

   2      Gutachten 2/13 des EuGH  Den bereits verhandelten Beitrittsvertrag hat der EuGH je-
                                  doch in einer sehr seltenen Plenumsentscheidung am 18. De-
                                  zember  2014 im Gutachten  2/13 (ECLI: EU:C:2014:2454)
   2                              für nicht mit den EU-Verträgen vereinbart erklärt und den
                                  Beitritt somit fürs erste verhindert. Begründet hat der EuGH
   2                              seine Ansicht u. a. damit, dass ein Beitritt gemäß Art. 6 II
                                  2 EUV nur zulässig sei, soweit er die in den EU-Verträgen
                                  niedergelegten Zuständigkeiten der Union nicht ändere, wo-
   2                              bei er vom Beitrittsvertragsentwurf insbesondere seine in
                                  Art. 19 I 2 EUV vertraglich gesicherte Auslegungshoheit für
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