Page 908 - Philosophie und Politik: Staatstheorien von Platon, Cicero, Machiavelli und Thomas Morus (Vollständige deutsche Ausgaben)
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eines Mannes gehört, denn man könne nicht glauben, daß ein Volk oder
auch nur ein Mensch in einer Lage, die ihm zuwider sei, länger verharren
werde, als er müsse. Der Friede sei da zuverlässig, wo die Leute sich
freiwillig beruhigt hätten; da aber, wo man Knechtschaft wolle, wäre
keine Treue zu hoffen.) Auf diese Worte hin wurde beschlossen, die
Privernaten zu römischen Bürgern zu machen und sie mit den Vorrechten
der Bürger auszustatten, denn eos demum, qui nihil praeterquam de
libertate cogitant, dignos esse, qui Romani fiant. (Nur solche,
die auf nichts als auf Freiheit sännen, verdienten römische Bürger zu
werden.) So sehr gefiel dem hohen Sinn der Römer jene wahre und
freimütige Antwort, denn jede andre wäre Lüge und Feigheit gewesen.
Wer anders über die Menschen urteilt, zumal über die, welche immer frei
waren oder sich dafür hielten, irrt sich und faßt in diesem Irrtum
Entschlüsse, die weder gut für ihn selbst sind noch andre befriedigen
können. Daher kommen die häufigen Empörungen und der Untergang
der Staaten.
Um aber wieder zu unserm Gegenstand zurückzukehren, ziehe ich
sowohl aus dem letzten Beispiel wie aus dem Urteil über die Latiner
diesen Schluß: Wenn man über mächtige und an Freiheit gewöhnte
Staaten ein Urteil zu fällen hat, muß man sie entweder vernichten oder
ihnen wohltun, sonst ist jeder Urteilsspruch eitel. Man muß durchaus den
Mittelweg meiden, da er verderblich ist. Das erfuhren die Samniter, als
sie die Römer in dem caudinischen Engpaß eingeschlossen hatten und
den Rat jenes Greises nicht befolgen wollten, die Römer entweder mit
Ehren abziehen zu lassen oder alle niederzuhauen. Statt dessen schlugen
sie einen Mittelweg ein, indem sie das römische Heer entwaffneten, es
durchs Joch gehen ließen und es voller Schmach und Ingrimm
heimschickten. Bald aber erkannten sie zu ihrem Schaden, wie nützlich
der Rat des Greises und wie verderblich ihr Beschluß gewesen war, wie
an Ort und Stelle ausführlich erörtert werden soll. S. Buch III, Kap. 40.
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