Page 191 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 167
1. Ergänzende Mittel nach dem Entschädigungsübereinkommen
Das Entschädigungsübereinkommen sieht in Art. III Abs. 1 EÜ ein zweistufiges
Entschädigungssystem vor: Auf der ersten Stufe muss der Anlagestaat sicherstel-
len, dass für ein nukleares Ereignis eine Entschädigungssumme in Höhe von
300 Millionen SZR zur Verfügung steht. 7 Dieser Betrag entspricht der im Wie-
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ner Übereinkommen von 1997 neu festgesetzten Mindesthaftungssumme. Für
wirtschaftlich schwächere Staaten wurde wiederum für einen Übergangszeitraum
von 10 Jahren ab dem Tag der Auflegung zur Unterzeichnung die Möglichkeit des
„phasing-in“ mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 150 Millionen SZR
geschaffen; 7 diese Zehnjahresfrist ist jedoch bereits am 28. September 2007
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abgelaufen. 7
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Reichen die Entschädigungsmittel der ersten Stufe nicht aus, wird auf der
zweiten Stufe ein kollektiver Fonds gebildet, der aus öffentlichen Mitteln aller
Vertragsstaaten nach einem in Art. IV EÜ festgelegten Beitragsschlüssel gespeist
wird. 7 Die öffentlichen Mittel für den kollektiven Fonds müssen also ebenso wie
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im Entschädigungssystem des Brüsseler Zusatzübereinkommens erst im Bedarfs-
fall bereitgestellt werden. 7
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Anders als im Paris-Brüsseler Entschädigungssystem sind jedoch nach dem
Entschädigungsübereinkommen von 1997 die Entschädigungssummen nach oben
hin offen, d.h. es wird keine Obergrenze für den aufzubringenden Entschädi-
gungsbetrag festgelegt, so dass dieser mit Anzahl der Vertragsstaaten - insbeson-
dere der Nuklearstaaten - steigt. 7
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Schließlich ist für die Erhöhung der Entschädigungssummen ein vereinfachtes
Änderungsverfahren vorgesehen. 7
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2. Beitragsschlüssel
Die in Art. IV EÜ festgelegte Berechnung der Beiträge zum kollektiven Fonds
setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Der erste Faktor ist die Summe der instal-
lierten nuklearen Leistung 7 der jeweiligen Vertragspartei multipliziert mit
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300 SZR pro Einheit 7 . 7 Der zweite Faktor bestimmt sich nach dem Verhältnis
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743 Art. III Abs. 1 lit. a) i) EÜ.
744 Art. III Abs. 1 lit. a) ii) EÜ.
745 Das Entschädigungsübereinkommen steht seit dem 29. September 1997 zur Unterzeichnung
offen, Art. XVII EÜ.
746 Art. III Abs. 1 lit. b) EÜ.
747 Vgl. Art. VI, Art. VII Abs. 1 und Art. X Abs. 3 EÜ.
748 Pelzer, atw 1998, 391 (394); Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht
2003, § 59, Rn. 32 mit Beispielen für erreichbare Entschädigungssummen für unterschiedliche
Beitrittskonstellationen.
749 Art. XXV EÜ.
750 Art. I lit. j) EÜ.
751 Eine Einheit entspricht einem Megawatt thermischer Energie, vgl. Art. IV Abs. 2 S. 1 EÜ.