Page 191 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          167

                           1. Ergänzende Mittel nach dem Entschädigungsübereinkommen
                           Das Entschädigungsübereinkommen sieht in Art. III Abs. 1 EÜ ein zweistufiges
                           Entschädigungssystem vor: Auf der ersten Stufe muss der Anlagestaat sicherstel-
                           len, dass für ein  nukleares Ereignis  eine Entschädigungssumme  in Höhe von
                           300 Millionen SZR zur Verfügung steht. 7  Dieser Betrag entspricht der im Wie-
                                                              743
                           ner Übereinkommen von 1997 neu festgesetzten Mindesthaftungssumme. Für
                           wirtschaftlich schwächere Staaten wurde wiederum für einen Übergangszeitraum
                           von 10 Jahren ab dem Tag der Auflegung zur Unterzeichnung die Möglichkeit des
                           „phasing-in“  mit  einer Entschädigungssumme in  Höhe von 150 Millionen SZR
                           geschaffen; 7  diese Zehnjahresfrist ist jedoch bereits am 28. September 2007
                                     744
                           abgelaufen. 7
                                     745
                              Reichen die  Entschädigungsmittel der  ersten Stufe  nicht  aus, wird auf der
                           zweiten Stufe ein kollektiver Fonds gebildet, der aus öffentlichen  Mitteln aller
                           Vertragsstaaten nach einem in Art. IV EÜ festgelegten Beitragsschlüssel gespeist
                           wird. 7  Die öffentlichen Mittel für den kollektiven Fonds müssen also ebenso wie
                                746
                           im Entschädigungssystem des Brüsseler Zusatzübereinkommens erst im Bedarfs-
                           fall bereitgestellt werden. 7
                                                747
                              Anders als im Paris-Brüsseler Entschädigungssystem sind  jedoch nach dem
                           Entschädigungsübereinkommen von 1997 die Entschädigungssummen nach oben
                           hin  offen, d.h. es wird keine Obergrenze für den aufzubringenden Entschädi-
                           gungsbetrag festgelegt, so dass dieser mit Anzahl der Vertragsstaaten - insbeson-
                           dere der Nuklearstaaten - steigt. 7
                                                      748
                              Schließlich ist für die Erhöhung der Entschädigungssummen ein vereinfachtes
                           Änderungsverfahren vorgesehen. 7
                                                        749

                           2. Beitragsschlüssel

                           Die in Art. IV EÜ festgelegte  Berechnung der Beiträge zum kollektiven Fonds
                           setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Der erste Faktor ist die Summe der instal-
                           lierten nuklearen  Leistung 7  der jeweiligen Vertragspartei multipliziert mit
                                                   750
                           300 SZR pro Einheit 7 . 7  Der zweite Faktor bestimmt sich nach dem Verhältnis
                                             751 752

                           743  Art. III Abs. 1 lit. a) i) EÜ.
                           744  Art. III Abs. 1 lit. a) ii) EÜ.
                           745  Das Entschädigungsübereinkommen steht seit dem 29. September 1997 zur Unterzeichnung
                              offen, Art. XVII EÜ.
                           746  Art. III Abs. 1 lit. b) EÜ.
                           747  Vgl. Art. VI, Art. VII Abs. 1 und Art. X Abs. 3 EÜ.
                           748  Pelzer, atw 1998, 391 (394); Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht
                              2003, § 59, Rn. 32 mit Beispielen für erreichbare Entschädigungssummen für unterschiedliche
                              Beitrittskonstellationen.
                           749  Art. XXV EÜ.
                           750  Art. I lit. j) EÜ.
                           751  Eine Einheit entspricht einem Megawatt thermischer Energie, vgl. Art. IV Abs. 2 S. 1 EÜ.
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